Brandenburg: Bekanntmachung kommunaler Satzungen im Internet
Seit dem 15.01.2022 ist es in Brandenburg möglich, kommunale Satzungen im Internet bekanntzumachen. Geregelt ist dies nunmehr in § 5a Bekanntmachungsverordnung (Bbg. GVBl. II/22, Nr. 2).
Sorgfalt bei der technischen Umsetzung
Für Kommunen kann die Online-Bekanntmachung von Satzungen in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein: Anders als bei der Bekanntmachung im Amtsblatt müssen bspw. nicht erst das Erscheinen der nächsten Ausgabe abgewartet und Redaktionsfristen eingehalten werden. Die Vorgaben des § 5a Bekanntmachungsverordnung (Bbg. BekV) sind allerdings genau einzuhalten, um nicht die Nichtigkeit von Satzungsregelungen zu riskieren.
Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Online-Bekanntmachung sind in § 5a Bbg. BekV festgelegt. Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf das am 15.02.2022 herausgegebene Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, das Anwendungshinweise zu § 5a Bbg. BekV enthält.
§ 5a Bbg. BekV zufolge muss der im Internet veröffentlichte Satzungstext nicht nur mit der beschlossenen und ausgefertigten Satzung übereinstimmen. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass der Satzungstext maschinenlesbar ist, so dass ihn auch blinde oder sehbehinderte Menschen mit Vorlese-Anwendungen zur Kenntnis nehmen können.
Ausschließlich online geht’s auch nicht
Auch wenn das Internet zur Informationsquelle Nr. 1 geworden ist und kommunale Satzungen immer weniger „klassisch“ über das Amtsblatt recherchiert werden – nicht alle Bürgerinnen und Bürger sind im Umgang mit dem Internet vertraut bzw. haben uneingeschränkten Zugriff darauf. Auch sie müssen aber die Möglichkeit haben, von der Online-Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen. Auf die Bekanntmachung ist daher unverzüglich in einem mindestens werktäglich erscheinenden periodischen Druckwerk (das in der Hauptsatzung zu bestimmen ist) hinzuweisen. Ferner müssen die beschlossenen und ausgefertigten Versionen von im Internet bekanntgemachten Satzungen in Papierform eingesehen werden können; es muss zudem die Möglichkeit bestehen, sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke anfertigen zu lassen.
[GGSC] berät Kommunen bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Satzungen – nicht nur im Bereich des Abfallrechts.