Scheinselbständigkeit auf Wertstoffhöfen
Die Vergabe des Betriebs von Wertstoffhöfen kann gefährliche Stolperfallen beinhalten, insb. bei „selbstgestrickten“ Vertragsbedingungen.
Ein aktueller Fall verdeutlicht, dass sich verantwortliche Betriebsleiter schnell und ungewollt sowohl Forderungen von Trägern der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als auch Strafverfahren ausgesetzt sehen können, wenn Sie die Leistung des Betriebs von Wertstoffhöfen „freihändig“ vergeben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn gerade der Betrieb kleiner Wertstoffhöfe nicht in Eigenleistung erfolgen soll und der geringe Auftragswert als Unterschwellenvergabe zu einer vermeintlich zulässigen direkten Vergabe verleitet (Faustregel: „Immer drei Angebote!“). Denn: schnell steht im Raum, es handele sich um eine abhängige Beschäftigung.
Selbständig? Das ist hier die Frage!
Die Definition der Selbständigkeit wird aus § 7 Abs. 1 SGB IV hergeleitet. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls.
Der örE kann sich hier dadurch schützen, dass er die Leistung ausschreibt und entsprechende vertragliche Regelungen im Rahmen der Besonderen Vertragsbedingungen vorsieht, die insb. unter den Aspekten der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsorganisation eine abhängige Beschäftigung ausschließt.
[GGSC] berät und begleitet örE bei sämtlichen erforderlichen Vergabeverfahren und prüft insbesondere Vertragsbedingungen.