Es kommt wieder Schwung in die Digitalisierung der Verwaltung
Das Onlinezugangsgesetz aus dem Jahre 2017 (OZG) verpflichtet den Bund, die Länder sowie Kommunen dazu, bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Ab diesem Jahr kommt also keine öffentliche Stelle mehr um die Digitalisierung ihrer Verwaltungsleistungen herum.
Aber wie ist es aktuell um die Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland bestellt? „Einer für Alle“
Für die Umsetzung des OZG haben der Bund und die Länder ein arbeitsteiliges Vorgehen etabliert: Länder, die die Federführung für ein bestimmtes Themenfeld übernommen haben, erarbeiten digitale Lösungen für die hierin enthaltenen OZG‐Leistungen mit Unterstützung des federführenden Bundesressorts. Dem arbeitsteiligen Prinzip folgend, werden die Ergebnisse den anderen Bundesländern zur Nachnutzung bereitgestellt, sodass eine flächendeckende Verfügbarkeit erreicht werden kann. Für das Themenfeld Abfallentsorgung bspw. ist das federführende Bundesland Schleswig‐Holstein.
Das OZG wird durch verschiedene E‐Government‐Gesetze der Bundesländer in das Landesrecht umgesetzt. Öffentliche Stellen werden dazu verpflichtet, neben der „analogen“ Abwicklung von Verwaltungsverfahren den Bürgern auch einen Zugang zu elektronischen Verwaltungsleistungen zu eröffnen. Ziel ist es, das gesamte Verwaltungsverfahren – von der Antragsstellung bis zur Rechnung bzw. dem Gebührenbescheid und der Zahlung – zu digitalisieren. Für elektronische Gebührenbescheide sind zudem die Vorgaben der Abgabenordnung maßgeblich.
Eine Besonderheit besteht für öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 98 GWB: Die europäische Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber Rechnungen elektronisch empfangen und verarbeiten. Die Mitgliedstaaten der EU müssen diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Auf Bundesebene und in den Bundesländern wurden hierzu verschiedene E‐Rechnungs‐Gesetze und E‐Rechnungs‐Verordnungen erlassen.
Der Datenschutz ist kein Hemmschuh
Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von elektronischen Verwaltungsleistungen muss sich an denselben Vorgaben messen lassen, wie es auch bei „analogen“ Verwaltungsleistungen der Fall ist. War die betreffende Datenverarbeitung bislang zulässig, bleibt sie auch dann zulässig, wenn auf die elektronische Form umgestellt wird.
Es gelten allgemein die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Insbesondere verlangt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass die Datenverarbeitung auf das für die Aufgabenerfüllung absolut notwendige Mindestmaß beschränkt wird. Weiterhin gelten die bekannten Informationspflichten nach Art. 12, Art. 13 DSGVO. Ebenso hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Niveau zum Schutz der Daten der betroffenen Personen zu gewährleisten.
Wie geht es weiter?
Aktuell liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für ein Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (OZG‐Änderungsgesetz – OZG‐ÄndG) mit Bearbeitungsstand vom 20.01.2023 vor. Hiermit soll der weitere Ausbau der Verwaltungsdigitalisierung unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen vorangetrieben werden. Die Digitalisierung ist also in vollem Gange!
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, kommunale Entsorgungsunternehmen und Abfallbehörden auch in datenschutzrechtlichen Fragen sowie bei Umsetzung von Digitalisierungsprojekten.