VG Trier: Gewerbliche Restabfälle und Überlassungspflicht
Unterliegen gewerbliche Restabfälle der Überlassungspflicht? Zyniker sagen, zur Beantwortung der Frage müsse man nur den Wirtschaftsteil der Zeitung aufschlagen: „waste follows money“. Die juristische Antwort findet sich in § 17 Abs. 1 KrWG und § 7 GewAbfV – und in der hierzu ergehenden Rechtsprechung. Jüngst hat sich das VG Trier im Rahmen einer gebührenrechtlichen Auseinandersetzung hierzu geäußert (Urteil v. 12.09.2022, Az.: 9 K 641/22.TR).
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer war an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen mit einem 80 l- und einem 240 l-Restabfallbehälter. Er hatte beantragt, den größeren Behälter abzuziehen, da der kleinere für den anfallenden Abfall ausreiche. Bei einer Ortsbegehung stellte der Beklagte fest, dass 70 Mitarbeiter im Unternehmen tätig sind und setzte das Restabfallvolumen auf mindestens 700 l (bei Leerung alle zwei Wochen) fest.
Entscheidung des Gerichts
Gegen den in der Folge ergangenen Gebührenbescheid reichte das Unternehmen ohne Erfolg Klage ein. Denn die Voraussetzung des Bestehens einer Überlassungspflicht war erfüllt, da das Unternehmen einer Anschlusspflicht für Restabfälle unterfiel. Aus § 7 Abs. 2 GewAbfV folgt die widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfallverordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhält, zwangsläufig Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. Will der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle eine Reduzierung des sich aus den Satzungsvorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergebenden, vorzuhaltenden Abfallbehältervolumens erreichen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, dass bei ihm weniger überlassungspflichtiger Abfall anfällt. Zur Bestimmung des Umfanges seiner Darlegungs- und Beweislast ist auch insoweit die in § 7 Abs. 2 GewAbfV zum Ausdruck kommende Vermutungs- und Beweislastregel zu berücksichtigen.
[GGSC] berät zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Ausgestaltung und Verteidigung von Überlassungspflichten. [GGSC] berät regelmäßig bei der Aufstellung, Überarbeitung bzw. Ergänzung von kommunalen Satzungen.