Newsletter Abfall Mai 2024

Aktuelles zur nachträglichen Bildung von Deponierückstellungen

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach Maßgabe der Landes-Abfallgesetze verpflichtet, während der Betriebsphase einer Deponie Rückstellungen zur Finanzierung von Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bilden. Entsprechende Aufwendungen können über den Gebührenhaushalt gedeckt werden. Ob das auch für den Fall gilt, dass die Bildung von Rückstellungen (nach Abschluss der Betriebsphase) nachgeholt werden muss, ist eine Frage, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu beantworten ist.

Ausgangslage

Nicht selten stellt sich erst im Laufe der Stilllegungs- und Nachsorgephase heraus, dass die in der Betriebsphase der Deponie gebildeten Rückstellungen nicht zur Finanzierung der kostenintensiven Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen ausreichen. Die in diesem Fall gebotene nachträgliche Bildung von Rückstellungen bzw. die zusätzlich anfallenden Kosten lassen sich aber – anders als während der Betriebsphase der Deponie – nicht ohne Weiteres über die Erhebung von Benutzungsgebühren finanzieren.

Hintergrund ist der kommunalabgabenrechtliche Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Hiernach dürfen Gebührenschuldner für abfallwirtschaftliche Leistungen, die in einem bestimmten Zeitraum erbracht werden, nur mit denjenigen Kosten belastet werden, die diesem Zeitraum auch zuzurechnen sind. Da Gebührenschuldnern aus einer bereits geschlossenen Deponie keine Vorteile mehr erwachsen, kommt unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich nur in Betracht, die entstehenden Aufwendungen aus Haushaltsmitteln zu decken.

Sonderregelungen in den Abfall-/ Kommunalabgabengesetzen der Länder

Dass es zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn Aufwendungen, für die während der Laufzeit der Deponie keine Rückstellungen gebildet wurden, ausschließlich aus Haushaltsmitteln gedeckt werden müssten, haben auch die Gesetzgeber der Länder erkannt. In zahlreichen Abfall- bzw. Kommunalabgabengesetzen haben sie Sonderregelungen geschaffen, denen zufolge Kosten für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen auch dann über den Gebührenhaushalt finanziert werden können, wenn während der Betriebsphase der Deponie Rückstellungen nur in unzureichender Höhe gebildet wurden.

Bundesweit haben zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Interesse daran, Aufwendungen für nachträglich gebildete Deponierückstellungen möglichst umfassend und rechtssicher im Gebührenhaushalt „unterzubringen“. Ob und in welcher Weise die entsprechenden Aufwendungen gebührenansatzfähig sind, kann jedoch nur im Einzelfall und unter Prüfung der jeweiligen landesgesetzlichen Grundlagen bzw. der Vorgaben der Rechtsprechung beurteilt werden.

Ausführlich mit der Gebührenfähigkeit einer nachträglichen Rückstellungsbildung hat sich Mitte letzten Jahres der VGH Mannheim befasst (Urteil vom 27.04.2023. Az.: 2 S 1/22). Bezogen auf die in Baden-Württemberg geltende Regelung, wonach die Kosten der Stilllegung und Nachsorge für stillgelegte Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlagen auch dann bei der Gebührenbemessung berücksichtigt werden können, wenn hierfür keine Rücklagen oder Rückstellungen gebildet wurden (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG BW), hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit auseinandergesetzt und Argumente herausgearbeitet, die mitunter auch auf die Rechtslage in anderen Bundesländern übertragen werden können. Das Urteil des VGH Mannheim wurde zwischenzeitlich auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Beschluss vom 20.12.2023, Az.: 9 BN 4.23).

[GGSC] steht Ihnen gerne zur Seite, wenn es um die Frage geht, ob die Kosten der nachträglichen Rückstellungsbildung für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen einer Deponie in den Gebührenhaushalt einbezogen werden dürfen. Darüber hinaus unterstützen wir Sie ebenfalls gern bei der Überprüfung bzw. Aktualisierung der Berechnungen zum Rückstellungsbedarf von Deponien.

Auch weisen wir auf das gemeinsam mit der Akademie Dr. Obladen ausgerichtete Online-Seminar zur Finanzierung von Deponien nach Kommunalabgaben-, Handels- und Steuerrecht am 07.05.2024 hin. Zum Programm und Anmeldeformular geht es hier.

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