Newsletter Abfall Mai 2024

Maßnahmen gegen die Plastikflut

In nur wenigen Jahrzehnten ist die Kunststoffproduktion enorm gewachsen – weltweit von 1,5 Millionen Tonnen im Jahr 1950 auf 359 Millionen Tonnen im Jahr 2018. Verbunden damit ist auch der Anstieg der Menge an Plastikabfall. Neben Plastik ist auch Papierverpackungsmaterial eine ständig wachsende Abfallquelle. Nach Angaben der EU Kommission fallen im Durchschnitt in Europa fast 180 kg Verpackungsabfall pro Kopf und Jahr an. Die meisten Primärrohstoffe werden für Verpackungsmaterialien verwendet: 40 % der Kunststoffe und 50 % des Papiers in der EU sind für Verpackungsmaterialien bestimmt.

Aus diesem Grund ist die Vermeidung bzw. das Recyling eine sinnvolle und notwendige Maßnahme, um dieser Entwicklung gegenzusteuern. Auf EU-Ebene und in Deutschland wurden in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen und stellen dar, was aus Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten ist.

1. Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz regelt die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Verpackungen. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das Verpackungsgesetz soll das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

2. Einwegkunststofffondsgesetz

Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes ist es, die Auswirkungen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt zu vermeiden. Der Gesetzgeber führt damit eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte ein. Dazu wird ein Einwegkunststofffonds eingerichtet, in den die Hersteller dieser Produkte die Abgabe einzahlen müssen. Der Inhalt des Fonds wird den Kommunen zur Verfügung gestellt, um die Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikabfall im öffentlichen Raum auszugleichen.

3. Verpackungssteuer

Ein Regelungsinstrument, das auf lokaler Ebene gegen Verpackungsabfälle eingesetzt werden kann, ist eine kommunale Verpackungssteuer. In der Stadt Tübingen wird beispielsweise seit Anfang 2022 materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen erhoben. Diese Satzung ist noch Gegenstand gerichtlicher Prüfung. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist die Satzung im Wesentlichen rechtmäßig. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Verfassungsbeschwerde steht noch aus.

4. EU-Plastiksteuer

Nach der EU-Plastiksteuer werden nicht-recycelte Kunststoffverpackungsabfälle mit einer Abgabe belegt, die direkt dem Haushalt der EU zufließt. Die EU-Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie diese Verpflichtung umsetzen. Bislang wurde der Betrag in Deutschland aus Steuergeldern finanziert. Ab 2025 soll die Abgabe von den Herstellern der Verpackungen getragen werden.

5. Weitere Maßnahmen

Seit dem 03.07.2021 dürfen nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung in Deutschland bestimmte Einwegkunststoffprodukte (z.B. Einwegbesteck, Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe und Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol) nicht mehr in den Handel gebracht werden.

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung sieht eine Kennzeichnungspflicht für in den Verkehr gebrachte Einwegkunststoffprodukte vor. Dazu zählen u.a. Hygieneeinlagen, Tampons, Feuchttücher, Verpackungen von Tabakprodukten und Einweggetränkebecher aus Kunststoff.

2020 wurde das Kreislaufwirtschaftsgesetz auf eine Änderung der EU-Abfallrahmenrichtlinie hin novelliert. Ziel ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen. U.a. wurde die Getrenntsammlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Textilabfällen (erst ab dem 1.1.2025) und gefährliche Abfälle ausgeweitet.

Was ist von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beachten?

Im Hinblick auf das Verpackungsgesetz sollten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den Systemen eine Abstimmungsvereinbarung abschließen. Um Kosten zu sparen, versuchen die Systeme insbesondere, möglichst niedrige Entgelte für die Mitbenutzung kommunaler Sammelstrukturen (v.a. PPK) zu verhandeln. Um jedoch insbesondere die vom Verpackungsgesetz intendierte Lenkungswirkung zu entfalten, sollten kostendeckende Entgelte vereinbart werden.

Weiterhin hat der Gesetzgeber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Möglichkeit gegeben, durch Erlass einer sog. Rahmenvorgabe gegenüber den Systemen einseitige Vorgaben für die Erfassung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu treffen.

Weiterhin empfehlen wir, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren, um über den Einwegkunststofffonds einen Ausgleich für die für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikabfall im öffentlichen Raum anfallenden Kosten zu erhalten. Die Registrierung ist voraussichtlich ab Sommer 2024 möglich. Die Meldung der Kosten mit Angabe der durchgeführten Leistungen des vorangegangenen Jahres hat bis zum 15. Mai des darauffolgenden Jahres zu erfolgen.

Schließlich ist als Kommune zu erwägen, ob die Einführung einer kommunalen Verpackungssteuer nach dem Tübinger Beispiel sinnvoll ist. Wir empfehlen allerdings, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, da diese voraussichtlich zu mehr Rechtssicherheit bei dem Erlass einer entsprechenden Satzung führen wird.

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