CO2-Bepreisung ab dem 01.01.2024: Auswirkungen Auf die Kalkulation der Abfallgebühren
Nicht wenige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellen sich die berechtigte Frage, wie mit der CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung ab dem 01.01.2024 in der Kalkulation der Abfallgebühren umzugehen ist. Angesichts der vielen Unsicherheiten, die das Thema noch immer umranken, fällt es schwer, die Höhe der Entsorgungskosten für das Jahr 2024, insbesondere aber für die Folgejahre abzuschätzen und sachgerechte Ansätze in der Kalkulation zu treffen.
Keine Gewissheit über Entwicklung der Entsorgungskosten in den kommenden Jahren
Seit einigen Monaten erhalten örE vermehrt Schreiben ihrer Rest-/ Sperrabfallentsorger, in denen diese – unter Verweis auf die Einbeziehung der Abfallverbrennung in den nationalen Emissionshandel – um eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistungsentgelte bitten. Dass die Pflicht der Entsorgungsunternehmen zur Einhaltung der im BEHG bzw. der EBeV (2030) enthaltenen Vorgaben für sich genommen noch keinen Anspruch auf Preisanpassung bedeutet, hatten wir bereits in unserem Beitrag im Abfall-Newsletter September 2023 dargestellt.
ÖrE sind vielmehr aus kommunalabgabe- und vergaberechtlichen Gründen gehalten, Preisanpassungsbegehren ihrer beauftragten Entsorgungsunternehmen genau zu prüfen und zu bewerten, ob der geltend gemachte Anspruch besteht bzw. in welcher Höhe. Diese Prüfung kann durchaus aufwändig sein und sich in den kommenden Jahren wiederholen, denn Gewissheit besteht lediglich darüber, dass sich die Preise für CO2-Zertifikate schrittweise erhöhen. Ob aber die derzeit für 2024/25 fixierten Preise kurzfristig noch einmal angehoben werden und wie sich die Preisbildung ab 2026 unter Marktbedingungen verhält, kann heute nicht verlässlich abgeschätzt
werden.
Kurzum: örE haben weder heute noch in den kommenden Jahren eine Gewissheit darüber, wie sich die Kosten der CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung entwickeln.
Wie ist damit in der Kalkulation der Abfallgebühren umzugehen?
Immer wenn eine neue Kalkulationsperiode vor der Tür steht, kommt der Moment, in dem der örE „Farbe bekennen“ und – ungeachtet aller Unsicherheiten – eine Prognose über die Höhe der künftig zu erwartenden Kosten treffen muss. Hinsichtlich aller Kostenansätze, insbesondere aber mit Blick auf die durch die CO2-Bepreisung beeinflussten Kosten der Abfallentsorgung gilt: Der örE verfügt über einen weiten Ermessensspielraum. Er ist auf der sicheren Seite, solange die
Kostenprognose nicht willkürlich, sondern auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall erfolgt. Weichen die in der Gebührenkalkulation getroffenen Prognoseansätze von den später tatsächlich vereinbarten Entgelten ab, ist die Differenz nach Ablauf der Kalkulationsperiode als Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckung in dem vom jeweiligen Landes-Kommunalabgabengesetz vorgegebenen Zeitraum auszugleichen. Gibt es Streit mit dem Vertragspartner hinsichtlich der Angemessenheit der Preisanpassung, ist zu prüfen, ob insoweit in der Kalkulation vorsorglich entsprechende Rückstellungen gebildet werden müssen.
Höhere Flexibilität mit kürzeren Kalkulationszeiträumen
In Zeiten unsicherer Kostenprognosen kann es sich lohnen, die vom jeweiligen Landesgesetzgeber zugelassenen Zeiträume für Kalkulationsperioden (teilweise bis zu fünf Jahre) nicht auszureizen. Mit einer ein- oder zweijährigen Gebührenkalkulation verschaffen sich örE eine höhere Flexibilität, indem sie die Gebührensätze regelmäßig an die Entwicklung der Kostenstrukturen anpassen und das Risiko des Auflaufens hoher Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen reduzieren können.
Auf die Möglichkeit des Abbruchs eines laufenden Kalkulationszeitraumes sollte nur im Ausnahmefall zurückgegriffen werden. Die Rechtsprechung sieht einen solchen Abbruch nur in sehr wenigen Fällen als zulässig an (insb. bei einer „katastrophalen Fehleinschätzung“, die ein Fortlaufen des Kalkulationszeitraumes als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lässt). ÖrE sollten aus unserer Sicht jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass die Gerichte eine fehlerhafte Prognose von Entsorgungskosten aufgrund der CO2-Bepreisung der Abfallverbrennung unter diesen Gesichtspunkten per se als ausreichend erachten, um den Abbruch eines laufenden Kalkulationszeitraumes zu rechtfertigen.
[GGSC] verfügt über eine hohe Expertise im Kommunalabgabenrecht und berät örE regelmäßig bei der Kalkulation der Abfallgebühren.