Entscheidung des Bayerischen VGH erhöht Rechtssicherheit bei Erlass von Rahmenvorgaben
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Zulassung der Berufung eines Systems gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 25.05.2023 (Az.: M 17K 21.1509) mit Beschluss vom 4.09.2023 (Az.: 12 ZB 23.1587) abgelehnt. Der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Rahmenvorgabe ist damit beendet.
Sachverhalt und Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die LVP-Sammlung wurde im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm bisher im Bringsystem durchgeführt. Die Bürger sammelten ihre LVP-Abfälle in gelben Säcken und brachten diese zum Wertstoffhof. Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm (AWP) beabsichtigte, die LVP-Erfassung auf ein Holsystem mittels Tonnen umzustellen, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der LVP-Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Da der AWP eine einvernehmliche Regelung mit den Systemen nicht erzielen konnte, erließ er gegenüber den Systemen eine Rahmenvorgabe.
Das Verwaltungsgericht München erachtete die Rahmenvorgabe für rechtmäßig und wies die Einwände des klagenden Systems zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Positionierung zugunsten der örE
Der Bayerische VGH positioniert sich in seinem Beschluss erfreulich klar zugunsten der örE:
Zunächst stellt der Bayerische VGH die Intention des Gesetzgebers bei Einführung des Regelungsinstruments der Rahmenvorgabe klar heraus. Diese sei "sehr wohl ein Instrument, welches dem örE einseitige Anordnungen ermöglicht“. Der örE könne, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen „eine Angleichung der Sammlungsmodalitäten der LVP-Sammlung an die bestehenden kommunalen Sammlungsstrukturen und das allgemeine Entsorgungskonzept der Kommune verlangen, um ein optimales Sich-Einfügen in die kommunalen Strukturen zu gewährleisten“.
Der Bayerische VGH bestätigte die Rechtsprechung des VG München und des VG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 09.02.2023, Az.: 4 K 421/22.NW, 4 K 354/22.NW), dass die Anordnungen der Rahmenvorgabe nicht das „mildeste Mittel“ zum Erreichen der vom Gesetzgeber festgelegten Ziele enthalten muss. Sie müsse „vielmehr lediglich einen Beitrag zur Sicherstellung einer möglichst effektiven und umweltverträglichen LVP-Sammlung leisten“.
Der Bayerische VGH hat weiterhin, wie zuvor das VG München und das VG Neustadt an der Weinstraße, den Vortrag der Systeme für nicht überzeugend erachtet, die Rahmenvorgabe sei aufgrund eines vermeintlich erhöhten Aufkommens an Fehlwürfen bei der Tonnensammlung nicht geeignet i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 2. HS VerpackG. Nach dem Bayerischen VGH habe das Umweltbundesamt ausdrücklich festgestellt, dass Störstoffe in üblichen Anteilen die Sammelqualität in der Regel nicht in der Form beeinträchtigen, dass die Ziel-Fraktionen verschmutzen oder verkleben und damit die Sortierung erschwert bzw. die Qualität des Sortieroutputs verringert wird.
Die Entscheidung des Bayerischen VGH ist ein wichtiger obergerichtlicher Meilenstein aufseiten der örE in dem Streit mit den Systemen über die Auslegung des § 22 Abs. 2 VerpackG.