Kostenersatz für die Beräumung und Verwahrung illegaler Altkleider-Container
Das illegale Aufstellen von Altkleider-Containern ärgert nicht nur örE, sondern auch private Grundstückseigentümer, wie z.B. kommunale Wohnungsunternehmen mit frei zugänglichen Grundstücken. Diesen stehen allein zivilrechtliche Regelungen zur Beräumung und Kostenerstattung zur Verfügung, die durch Bundesrecht geregelt sind.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu privat abgeschleppten KFZ schafft nunmehr Klarheit auch für die Beräumung und Verwahrung von Altkleider-Containern, die ohne Zustimmung auf privaten Grundstücken aufgestellt worden sind. Der BGH hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Gegenstands grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit seiner Verwahrung entstehen (Urt. v. 17.11.2023, Az.: V ZR 192/22). Die Kostenerstattung richtet sich nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB) und umfasst auch die Kosten, die in Folge der Entfernung im Zusammenhang mit der Verwahrung entstehen.
Pflicht zur Unterrichtung
Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Eigentümer der Container unmittelbar nach Entfernung über diese zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe des Containers erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann. Der Erstattungsanspruch ist ferner zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung der Entfernung des Containers, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der den Container herausverlangende Eigentümer nicht bereit ist, im Gegenzug die für die Entfernung und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Grundstücksbesitzer (bzw. der von ihm beauftragte Dritte) daraufhin die Herausgabe des Containers verweigert, so dass der Eigentümer in Annahmeverzug gerät.
[GGSC] berät örE und kommunale Unternehmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Abwehr gewerblicher Sammlungen.
Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer