Anschlusszwang von Kleingartengrundstücken, Bestimmtheit des Gebührenmaßstabs und Anforderungen an die Ermittlung von Einwohnergleichwerten
Inwiefern unterliegen Kleingartengrundstücke einem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung und welche Anforderungen stellt das sachsen-anhaltinische Landesrecht an die Bestimmtheit von Gebührenmaßstabsregelungen in der Abfallgebührensatzung sowie an die Ermittlung von Einwohnergleichwerten? Das VG Magdeburg hat sich mit Urteil vom 21.04.2021 (Az.: 7 A 187/20) hierzu geäußert.
Sachverhalt
Dem Urteil liegt eine Klage zu Grunde, welche die Eigentümer eines mit einem Ferienbungalow bebauten Kleingartengrundstückes gegen den Landkreis (als örE) erhoben hatten. Die Klage richtete sich gegen einen Gebührenbescheid, mit dem der Landkreis für das Kleingartengrundstück Abfallgebühren festgesetzt hatte. Die Kläger wandten gegen die Festsetzung von Abfallgebühren für das ganze Kalenderjahr ein, dass sie das Grundstück nur an fünf Tagen im Jahr nutzen dabei entstehende Abfälle zuhause entsorgen.
Anschlusszwang für Kleingartengrundstücke
Das Gericht stellt zunächst klar, dass gegen den satzungsrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang für Grundstücke, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, keine rechtlichen Bedenken bestehen. Zwar handele es sich bei den Abfällen der Kläger nicht um solche aus Privathaushaltungen, da der Bungalow keine eigenständige Haushaltsführung und selbständige Lebensführung ermögliche. Da die Kläger die entstehenden Abfälle zur Beseitigung aber auch nicht in eigenen Anlagen entsorgen, unterfallen sie als Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen dennoch der gesetzlichen Überlassungspflicht. Unerheblich ist dem VG Magdeburg zufolge, dass die Kläger das Grundstück so gut wie nicht nutzen. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung rechtfertige die Erhebung von Benutzungsgebühren, da der örE eine betriebsbereite Abfallentsorgung vorhalten muss, nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden kann, dass auf einem Kleingartengrundstück Abfälle nur ausnahmsweise anfallen und eine individuelle Betrachtung des Nutzerverhaltens dem örE nicht zumutbar sei.
Bestimmtheit der Gebührenmaßstabsregelung
Die in der Abfallgebührensatzung des Landkreises enthaltene Gebührenmaßstabsregelung beanstandete das VG Magdeburg als zu unbestimmt. Der Satzungsregelung zufolge wird die Gebühr für die Entsorgung der überlassenen Abfälle nach der Menge des Abfalls (15 l/Woche = 1 Einwohnergleichwert), mindestens jedoch mit einem Einwohnergleichwert bemessen, wobei der Landkreis die Anzahl und Größe der Abfallbehälter festlegt, welche sich nach der zu erwartenden Abfallmenge bei 14-täglicher Abfuhr richtet. Nicht geregelt war in der Abfallentsorgungs- und die Abfallgebührensatzung jedoch, nach welchen Kriterien der Landkreis die Anzahl und Größe der Abfallbehälter für überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen bestimmt. Gebührenschuldnern ist es somit nicht möglich, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und in welcher Höhe sie abgabenpflichtig sind, was einen Verstoß gegen das kommunalabgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot darstellt.
Ermittlung von Einwohnergleichwerten
Das VG Magdeburg beanstandete ferner die Ermittlung der Einwohnergleichwerte in der Abfallgebührenkalkulation des Beklagten. Dem Gericht zufolge stellt es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, wenn der örE dabei allein auf die Zahl der tatsächlich an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke abstellt und die anschlusspflichtigen aber nicht angeschlossenen Grundstücke unberücksichtigt lässt. Dies gelte insbesondere dann, wenn es satzungsrechtlich nicht im Ermessen des örE steht, den Anschlusszwang gegenüber Grundstückseigentümern durchzusetzen. Ob die vom VG Magdeburg vorgegebene Vorgehensweise bei der Ermittlung von Einwohnergleichwerten zu gerechteren Gebührensätzen führt, mag dahingestellt bleiben. Dem Gericht zufolge ist eine andere Betrachtungsweise (d.h. das Abstellen auf die Anzahl der tatsächlich angeschlossenen Grundstücke) nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Kosten der öffentlichen Einrichtung proportional zum tatsächlichen Maß der Inanspruchnahme steigen. Dies sei im vorliegenden Rechtsstreit indes nicht der Fall.
[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Erstellung von Gebührenkalkulationen sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Abfall- und -gebührensatzungen.