Newsletter Abfall September 2021

TA Luft-Novelle: Einhausungserfordernisse für Anlagen zur Bioabfallverwertung

Jetzt steht nur noch die Veröffentlichung der TA Luft aus. Drei Monate danach tritt sie in Kraft. An einigen Stellen wurden die Anforderungen an Anlagen durchaus verschärft – das gilt auch für Anlagen zur Bioabfallverwertung und vor allem für die dortigen Einhausungserfordernisse. Von daher macht es für Anlagenbetreiber Sinn, sich mit den neuen Vorgaben, vor allem zur Einhausung zu befassen, um auch die entsprechenden Ausnahmen einordnen zu können.

Verschärfung der Vorgaben für Anlagen

Die TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) regelt als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) v.a. Genehmigungsanforderungen an Anlagen (s. zur Funktion auch den vorherigen Artikel zur TA Luft).

Regelungsgegenstand der TA Luft sind auch Anlagen zur Bioabfallverwertung. Jetzt sind darin durchaus weitergehende Einhausungserfordernisse für Anlagen vorgesehen als bisher. Nach den Vorschriften der „alten“ TA Luft von 2002 war für das Erfordernis der Einhausung vor allem der Abstand zur Wohnbebauung ausschlaggebend.

Einhausungserfordernisse bei der Bioabfallverwertung

Vor allem die folgenden Regelungen dürften für Betreiber von Bioverwertungsanlagen von Interesse sein:

Unter Nr. 5.4.8.5 (Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen) sind die künftigen Vorschriften für Kompostierungsanlagen enthalten: Grundsätzlich gilt danach gem. lit b) und lit. c) die (zwingende) Vorgabe eines geschlossenen Anlagenbetriebs für Annahme- und Aufbereitungsbereich und Rotte bei einer Annahmemenge ab 30 Mg je Tag. Gem. lit. e) kann allerdings von der Behörde eine offene Betriebsweise der Kompostierungsanlage zugelassen werden, wenn in der Anlage ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung behandelt werden.

Außerdem sieht der Neuentwurf in Nr. 5.4.8.6.2 (biologische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, v.a. Vergärung) für Anlagen zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Vergärung von Bioabfällen und Anlagen mit anaerober und aerober Betriebseinheit sowie Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentation mitverarbeiten) unter lit. c) vor, dass der Annahme- und Aufbereitungsbereich geschlossen zu betreiben ist. Jeweils muss für diese Anlagen nach lit. j) überdies die aerobe Behandlung von Gärresten zwingend geschlossen betrieben werden.

Für Anlagen nach Nr. 8.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die neben Garten- und Parkabfällen, Abfällen aus der Biotoppflege und aus dem Gartenbau und der Forstwirtschaft mit geringer Geruchsentwicklung keine weiteren Abfallarten annehmen und behandeln gilt Nr. 5.4.1.15 der novellierten TA Luft: Die Anforderungen an die geschlossene Anlagenführung der Nr. 5.4.8.6.2 gelten nicht. Nach Nr. 5.4.1.15 lit. k) ist ein geschlossener Betrieb nur bei der aeroben Behandlung von Gärresten zwingend vorgesehen; außerdem ein geschlossener Betrieb der Nachrotte der Gärreste bis zum Abschluss der hygienisierenden Behandlung. Im Übrigen regelt Nr. 5.4.1.15 im Wesentlichen bauliche und betriebliche Anforderungen zur Befestigung und zur Reinigung der Betriebsflächen, zum Abdecken von Gärbehältern/Fermentern etc.

Es wird also deutlich, dass die Neufassung der TA Luft die geschlossene Anlagenführung zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos fordert.

Schutz- und Vorsorgeanordnungen

Nach Nr. 6 der Neufassung sollen die zuständigen Behörden, soweit bestehende Anlagen nicht den in Nummern 4 und 5 festgelegten Anforderungen entsprechen, die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nummern 1 und 2 BImSchG treffen. Dabei wird für den Erlass der nachträglichen Anordnungen zwischen solchen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirklungen nach Nr. 6.1 (insbes. Verstöße gegen Emissionswerte, hier z. B. Geruchseinheiten nach Anlage 7) und solchen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Nr. 6.2) unterschieden. Letztere zielen auf die Einhaltung etwaiger Einhausungserfordernisse.

Für Anlagen, die schon die Anforderungen der TA Luft von 2002 nicht erfüllt haben, ist die vorgesehene Frist zur Erfüllung der Anforderungen kürzer (Nr. 6.2.3.2 Novelle, maximal 3 Jahre) als für solche, die bisher dem Stand der Technik entsprachen (Nr. 6.2.3.3 Novelle, bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten).

Relevant für Neu- und Altanlagen

Die künftige TA Luft wird in wenigen Monaten in Kraft treten, sie wird durch die Behörden aller Voraussicht nach aber für bis dahin TA-konforme Anlagen erst für die Zeit nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angeordnet werden (können). Für die Erteilung der Genehmigung gilt sie außerdem nur für nach Inkrafttreten gestellte Genehmigungsanträge (s. dazu den weiteren Beitrag in diesem Heft). Dagegen werden Genehmigungsverfahren, für die ein vollständiger Genehmigungsantrag noch vor Inkrafttreten der neuen Fassung gestellt wurde, sogar ausdrücklich noch nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt. Die Anforderungen der neuen TA Luft sind also insbesondere bei der Neuplanung von Anlagen zu beachten. Für Altanlagen können die neuen Einhausungserfordernisse im Einzelfall über das BImSchG auch in Form von Anordnungen Bedeutung erlangen, wenn Behörden Nachrüstungen fordern.

Insofern ist es ratsam, dass sich auch Anlagenbetreiber von Altanlagen sich auf die neuen Erfordernisse einstellen. [GGSC] berät Sie zu diesem Thema.

Rückfragen bei GGSC bitte an
Rechtsanwältin Caroline von Bechtolsheim
Rechtsanwältin Fanny Jahnke

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01.09.2021
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