Hürden bei der Umsetzung kommunaler Teilhaberegelung für PV
Mit dem EEG 2021 hat der Gesetzgeber die sog. kommunale Teilhaberegelung zunächst für Onshore Windenergieprojekte gesetzlich verankert. Diese war von der Branche sehnsüchtig erwartet worden, um die teilweise schwindende kommunale Akzeptanz von Windenergieprojekten zu fördern und gleichzeitig Rechtssicherheit im Hinblick auf die Strafbewehrung kommunaler Vorteilsgewährung (vgl. § 331 – 334 StGB) zu schaffen. Unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes forderte die PV-Branche ebenfalls eine kommunale Teilhaberegelung. Diese wurde für Freiflächenprojekte am 24.06.2021 beschlossen und trat schließlich zum 27.07.2021 in Kraft.
Nach § 6 Abs. 3 n.F. können nunmehr Betreibergesellschaften von PV-Freiflächenanlagen den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge anbieten.
Hürden bei der gesetzlichen Ausgestaltung
Die Regelung gilt allerdings nicht für bereits in Betrieb genommene oder auch nur bereits am 31.12.2020 bezuschlagte PV-Freiflächenprojekte. Insbesondere für letztere ist dies ein Realisierungshindernis, weil diese Ungleichbehandlung aus Sicht der Gemeinden kaum nachvollziehbar ist. Nach der Gesetzesbegründung soll hier die allgemeine Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG gelten. Allerdings soll diese Regelung Projektentwickler und Investoren vorrangig davor schützen, dass sich die Kalkulationsgrundlagen eines bereits in Angriff genommenen Projektes nachträglich ändern. Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt jedoch keine Benachteiligung von Gemeinden, bei noch nicht realisierten Projekten.
Problematisch ist auch, dass die Regelung an die Freiflächendefinition in § 3 Nr. 22 EEG anknüpft. Demnach lässt sich die Teilhaberegelung streng genommen nicht für PV-Anlagen anwenden, die auf sonstigen baulichen Anlagen angebracht sind, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Solarenergie errichtet worden sind. Vielfach sind jedoch klassische Freiflächenprojekte, wie Konversionsflächen, Versiegelungsflächen etc. durchsetzt mit baulichen Anlagen. Eine Abgrenzung der Einzelflächen war für die Beurteilung der Vergütungsvoraussetzungen bisher im Allgemeinen nicht erforderlich. Jetzt könnte dies im Hinblick auf die kommunale Beteiligungsregelung jedoch eine Relevanz erreichen, die zu hohem Prüfaufwand verbunden mit Rechtsunsicherheiten führen kann.
Teilhaberegelung grundsätzlich nicht vor Satzungsbeschluss
Weiterhin ist problematisch, dass der Abschluss der Teilhaberegelung für PV-Anlagen nicht vor dem Satzungsbeschluss der Gemeinde erfolgen kann. Soweit hiermit der B-Plan-Beschluss der Gemeinde gemeint ist, kann die Kommune in der Planungsphase keine Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Beteiligung erreichen. Hintergrund ist, dass die Entscheidung der Gemeinde über den B-Plan unbeeinflusst von einer möglichen Zahlung des Anlagenbetreibers erfolgen soll. Andererseits war es gerade gesetzgeberische Intention, die kommunale Akzeptanz durch die Beteiligungsregelung zu fördern. Insoweit erscheint dieser Aspekt der Beteiligungsregelung praxisfremd und erschwert die Umsetzung.
Zwar werden die PV-Unternehmen im Zweifel mit den Gemeinden zu Lösungen kommen. Allerdings ist die gesetzgeberische Intention, die Beteiligung zu vereinfachen und gleichzeitig rechtssicher auszugestalten, an diesem Punkt nicht geglückt.
Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber vor der Bundestagswahl diese Regelung noch einmal nachjustiert. Es wird somit darauf ankommen, im Einzelfall projektspezifische und rechtlich vertretbare Realisierungswege aufzuzeigen.
[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorger an den Schnittstellen von Abfall-, Kommunal-, Bau- und Energierecht.