Berechnung der Entschädigung bei Bauzeitverzögerung
Der BGH hat präzisiert, wie man als Auftragnehmer seine Mehrkosten bei einem gestörten Bauablauf aufschlüsseln muss. Durch diese Entscheidung sind die Nachweisanforderungen für Auftragnehmer erneut gestiegen.
In die Entschädigung sind nur die Vergütungsbestandteile für die unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel, einschließlich der Anteile für AGK sowie für Wagnis und Gewinn, aber unter Abzug jedes anderen Erwerbs, einzubeziehen. Die Beweislast zur Höhe der Entschädigung trägt der Auftragnehmer, so der BGH in seinem Urteil vom 30.01.2020 (VII ZR 33/19).
Der Fall
Der Auftragnehmer wird vom Land Berlin mit Trockenbauarbeiten für eine Schulerweiterung beauftragt. Baubeginn soll der 21.11.2016 sein. Wegen fehlender Vorleistungen kann er aber erst knapp sechs Monate später mit den Arbeiten beginnen. Für den Stillstandszeitraum verlangt der Auftragnehmer nun 159.000 € zusätzlich.
Die Entscheidung
In seinem Grundsatzurteil entscheidet der BGH die bisher offene Frage, wie die Entschädigung bei einer Bauzeitverzögerung im Einzelnen zu berechnen ist, wie folgt:
- Die Entschädigung nach § 642 BGB gewährt keinen vollständigen Ausgleich für den nicht erwirtschafteten Werklohn. Die bisher verbreitete Praxis, Werklohn einfach „hochzurechnen“, die schon vorher zweifelhaft war, hat damit endgültig ein Ende. Vielmehr erhält der Auftragnehmer nur einen Ausgleich für unproduktiv bereit gehaltenen Produktionsmittel einschließlich der Anteile für AGK sowie für Wagnis und Gewinn. Diese muss er präzise aufschlüsseln, bezogen auf die genauen Behinderungszeiträume.
- Anders als im Falle der Kündigung, muss der Auftragnehmer sich jeden anderen Umsatz, den er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers erwirtschaftet, auf die Entschädigung anrechnen lassen.
- Die Beweislast dafür, welche Vergütungsbestandteile nutzlos vorgehalten wurden und für das Nichtvorliegen anderweitigen Erwerbs trägt der Auftragnehmer!
Folgerungen für die Praxis
Die Entscheidung zeigt erneut, welche hohen Hürden der Unternehmer erklimmen muss, um einen Bauzeitnachtrag erfolgreich durchzusetzen. Der Fall betraf den noch recht simplen Fall einer reinen Anfangsverzögerung. Ursache und Zeitraum der Verzögerung waren also klar abgrenzbar, so dass der Auftragnehmer um die sonst erforderliche die bauablaufbezogene Darstellung „herumkam“. Der BGH verlangt aber vom Auftragnehmer eine minutiöse Dokumentation und Berechnung der unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel. Ohne eine solche Dokumentation sind Bauzeit-Claims wohl auch künftig chancenlos.