Anwendung qualitativer Zuschlagskriterien
Das Vergaberecht soll der öffentlichen Hand eine wirtschaftliche Beschaffung von benötigten Gütern und Dienstleistungen ermöglichen. „Wirtschaftlichkeit“ meint das beste „Preis-Leistungs-Verhältnis“.
Nicht nur niedrigster Preis für Wirtschaftlichkeit des Beschaffungsvorgangs ausschlaggebend
Der Auftraggeber kann Angebote in Vergabeverfahren also auch anhand qualitativer Kriterien bewerten und z.B. von Bietern verlangen, dass sie mit dem Angebot Konzepte zur geplanten Leistungserbringung vorlegen.
Zu entscheidender Sachverhalt: Bewertung von Leistungskonzepten
In dem von der VK Bund, Beschluss vom 04.04.2022 entschiedenen Fall wehrt sich der unterlegene Bieter gegen die im Vergleich zum vorgesehenen Bestbieter schlechtere Bewertung seines Angebotskonzepts für ausgeschriebene Sicherheitsdienstleistungen. Die Bieter mussten ein Konzept vorlegen, in dem sie den geplanten organisatorischen Ablauf der vertraglichen Leistungen u.a. im Hinblick auf die wertungsrelevanten Kriterien „Personalplanung/Personalmanagement“ erläutern. Beim unterlegenen Bieter hatte die Vergabestelle u.a. das Fehlen eines Jahresplans für den Einsatz des geplanten Personals als Anknüpfungspunkt für eine negativere Bewertung herangezogen. Der unterlegene Bieter rügte einen Beurteilungsfehler, da die Vorlage eines Jahresplans bei dem Angebot nicht ausdrücklich gefordert gewesen sei.
Anforderung an die Anwendung qualitativer Zuschlagskriterien
Die Vergabekammer hält den Nachprüfungsantrag für unbegründet. Eine Angebotswertung ist u.a. dann rechtswidrig, wenn der öffentliche Auftraggeber sachwidrige Erwägungen anstellt. Die Wertungen müssen daher insbesondere anhand der aufgestellten Zuschlagskriterien konsistent, vertretbar und nachvollziehbar sein. Angebote können für die Wertung auch miteinander verglichen werden. Der Bieter muss aus den Vergabeunterlagen erkennen können, worauf der jeweilige Auftraggeber Wert legt.
Der Auftraggeber durfte daher das Fehlen des Jahresplans negativ bewerten. Aus den Vergabeunterlagen war klar ersichtlich, dass Bieter den geplanten Personaleinsatz für eine sehr gute Bewertung leicht nachvollziehbar und sehr übersichtlich so darlegen mussten, dass keine Fragen offenbleiben. Dies war dem Bestbieter nach Auffassung des Auftraggebers mit Hilfe eines auf den konkreten Auftrag angepassten Jahresplan gelungen. Der unterlegene Bieter hatte hingegen nur einen schemenhaft erkennbaren, gerade nicht auftragsbezogen konkretisierten Musterdienstplan eingereicht. Dies durfte die Vergabestelle in einer vergleichenden Betrachtung zum Anlass einer schlechteren Bewertung nehmen.
Bedeutung für die Praxis
Die Vergabekammer hat in erfreulicher Klarheit zusammengefasst, welche Anforderungen an die Anwendung qualitativer Zuschlagskriterien zu stellen sind. Auftraggeber müssen bei der Bewertung von Angeboten in erster Linie darauf achten, dass sich die Anforderungen, die sie der Bewertung von Zuschlagskriterien zugrunde legen, aus den Vergabeunterlagen, insbesondere also den Zuschlagskriterien selbst oder der Leistungsbeschreibung, ergeben.
Insbesondere sollten die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien der Zuschlagskriterien so definiert werden, dass ein Angebot umso besser bewertet wird, je leichter nachvollziehbar und übersichtlicher bzw. je konkreter und damit besser nachvollziehbar die Ausführungen im Angebot sind. In diesem Rahmen können die Auftraggeber dann die Angebote auch wertend vergleichen.