Energiewende: Ausschreibung von Ladeinfrastruktur
Das Bundeskartellamt hat Anfang Oktober den -> Abschlussbericht seiner „Sektoruntersuchung zur Bereitstellung und Vermarktung öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ veröffentlicht. „Der Bericht identifiziert Wettbewerbsdefizite und zeigt auf, durch welche Maßnahmen wettbewerbliche Strukturen besser geschützt bzw. gefördert werden können, um die Attraktivität und einen erfolgreichen Markthochlauf der E-Mobilität zu gewährleisten“, so das Bundeskartellamt.
Diskriminierungsfreie Vergabe gefordert
Im Ergebnis kritisiert das Amt insbesondere, dass auf kommunaler Ebene eine diskriminierungsfreie Vergabe öffentlicher Flächen zu oft ganz unterbleibe. Auch verkannten Kommunen bei der Vergabe eigener Flächen regelmäßig, dass sie insoweit nicht hoheitlich, sondern wirtschaftlich tätig würden. Sie unterlägen damit dem Kartellrecht und dürften im Zuge der Vergabe von öffentlichen Flächen den Wettbewerb zwischen verschiedenen, um die Flächen konkurrierenden Betreibern von Ladesäulen nicht beschränken.
Gerade bei eigenen Stadtwerken bestehe die Gefahr einer unzulässigen Privilegierung.
Lösungsansätze
Für die kommunale Flächenvergabe öffentlich zugänglicher Ladepunkte sind unterschiedliche Vergabeformen – auch in Mischformen – denkbar, so z.B. Gestattungsverträge, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse u.a.m.. In der Praxis erschwert wird die Vergabe durch die gleichzeitige Ausreichung von Fördermitteln. Ferner ist durch geeignete Verfahren und Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mehrfachfunktion der Kommune als Eigentümerin von Flächen, Straßenbaulastträgerin und ggf. auch Mitgesellschafterin eines kommunalen Unternehmens nicht zu diskriminierungsbehafteten Vergabeverfahren führt, wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit faktisch verquickt werden.
Unbenommen der auch vom Bundeskartellamt diskutierten Frage der konkreten kartellrechtlichen Interventionsmöglichkeiten der Bundes- und Landeskartellämter ist Kommunen vorsorglich zu empfehlen, Vergabeverfahren für die Ladeinfrastruktur so aufzusetzen, dass eigenständige Verfahren unter organisatorischer Trennung der Zuständigkeiten geführt werden und es auch keine personellen Überschneidungen gibt (Stichwort „Chinese Wall“), soweit die Vorprüfung ergeben hat, das eine Inhouse-Vergabe ausscheidet.
Co-Autor: Rechtsanwalt Vincent Walter