Newsletter Abfall April 2020

Corona-bedingte Kapazitätsüberschreitungen

Eine Folge der Corona-Pandemie sind Verzögerungen bei Transportvorgängen aller Art. Das kann dazu führen, dass z.B. bei Wertstoffhöfen oder sonstigen Abfalllagern die genehmigten Lagerkapazitäten nicht ausreichen.

Regelfall: Änderungsgenehmigung

Die Überschreitung genehmigter Kapazitäten einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf in der Regel einer Änderungsgenehmigung. Für geringfügige oder vorübergehende Überschreitungen kann jedoch eine Änderungsanzeige oder eine behördliche Duldung genügen.

Eine Erhöhung der Lagerkapazität

bedarf in der Regel einer Änderungsgenehmigung. Werden näher bestimmte Kapazitätsgrenzen der 4. BImSchV oder des UVPG überschritten, sind dafür einfache, förmliche oder förmliche Genehmigungsverfahren mit UVP erforderlich. Vorher kann eine UVP-Vorprüfung der Änderung erforderlich sein. Dies nimmt für gewöhnliche erhebliche Zeit in Anspruch.

Anzeige statt Genehmigung

Für unwesentliche Änderungen genügt eine Anzeige. Eine unwesentliche Änderung liegt vor, wenn die Überschreitung der Kapazität keine prüfungserheblichen nachteiligen Auswirkungen haben können. In der Regel liegt das vor, wenn Kapazitätsgrenzen nur geringfügig überschritten werden. Außerdem dürfen die Kapazitätsgrenzen der 4. BImSchV nicht erreicht werden.

Fehlende Privilegierung für Abfallanlagen

Unwesentliche Änderungen liegen grundsätzlich auch dann vor, wenn Kapazitätsgrenzen nur vorübergehend überschritten werden sollen. Genehmigungsbedürftig ist daher grundsätzlich auch nur der länger als 12 Monate geplante Betrieb einer Anlage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV). Daher könnte an sich - wenn eine Kapazitätsüberschreitung nur wegen der Corona-Krise droht – auf Grund dieser Regelung auch eine deutliche, aber nur vorübergehende Kapazitätsüberschreitung als unwesentliche Änderung eingestuft werden. Aber: Leider gilt die vorbezeichnete Regelung nicht für die unter Nr. 8 des Anhangs 1 der 4. BImSchV fallenden Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, § 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV!

Duldung in Notfällen

Auch wenn die Kapazitätserhöhung nur anzeigepflichtig ist, darf der Betreiber die genehmigte Kapazität normalerweise erst überschreiten, wenn die Genehmigungsbehörde bestätigt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich binnen Monatsfrist nicht geäußert hat.

In dringenden Fällen kann eine kurzfristige Kapazitätsüberschreitung erforderlich werden. In Notfällen muss die Behörde das dulden, wenn die erforderliche Anzeige unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nachgeholt oder der erforderliche Genehmigungsantrag unverzüglich gestellt werden.

Weitere Artikel des Newsletters

Werden die Entsorgungsleistungen der öffentlichen Hand durch die Einbindung drittbeauftragter Entsorgungsunternehmen erbracht, stellt sich insbesondere die Frage, in welchem Umfang das drittbeauftragte Entsorgungsunternehmen gegenüber dem örE als Auftraggeber leisten muss.
weiter
Eine Fehlertoleranzschwelle von 12 % im Rahmen einer abfallrechtlichen Gebührenkalkulation kann nicht als unbeachtlich eingestuft werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18) entschieden und damit das vorgehende Urteil des bayerischen Verw...
weiter