Newsletter Abfall April 2020

Haben die Gebührenschuldner Anspruch auf Reduzierungen?

Bei Einschränkungen der Abfallentsorgung stellt sich auch die Frage, ob die Gebührenschuldner einen Anspruch auf Gebührenminderung haben, wenn einzelne oder auch mehrere Touren ausfallen oder nachgeholt werden.

Der Rechtsprechung zufolge führt nicht jede unvollständige oder verspätete Leistungserbringung des örE zu einem Anspruch des Nutzers auf Gebührenermäßigung. Vielmehr muss eine Leistungsstörung von gewisser Schwere und Bedeutung sein, um gebührenrechtlich relevant zu werden. Der Rechtsprechung zufolge ist der Grund der Leistungsstörung für den Anspruch auf Gebührenminderung in der Regel ebenso unerheblich wie die Frage, ob – wie im Fall Corona-bedingter Leistungsstörungen – höhere Gewalt vorliegt. Anders als im Zivilrecht kommt es auf das Vertretenmüssen der Leistungsstörung deshalb nur nachrangig an.

Regelung in der Abfallgebührensatzung

Viele Abfallgebührensatzungen sehen ausdrückliche Regelungen zur Gebührenminderung bei Leistungsstörungen vor. Diese Regelungen haben vor den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Vorrang, sie müssen sich dabei aber in deren Grenzen halten. Anerkannt wurde so z.B. eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Reduzierung erst ab zwei Monaten Leistungseinstellung vorsah, üblich sind hier aber eher Regelungen, die einen Zeitraum von einem Monat zugrunde legen.

Leistungsstörung bei der Abholung der Abfallbehälter und Minderung der Leistungsgebühren

In der Rechtsprechung wurde weder ein Streik von 10 Tagen und ein Nachholen der Leistungen noch ein witterungsbedingter Ausfall der Abfallentsorgung an mehreren Abholterminen als für eine Gebührenminderung ausreichend angesehen. In aller Regel wird der Anspruch auf Gebührenminderung – jedenfalls hinsichtlich der Abholung der Rest-, Bio- und PPK-Abfälle – deshalb schon daran scheitern, dass die Abfallentsorgung nachgeholt wird.

Entfallen Leerungen hingegen ersatzlos und werden für die einzelnen Leerungen Leistungsgebühren - z.B. über ein Identsystem - erhoben, wird die Gebühr in der Regel jedoch gar nicht erst entstehen, so dass in diesen Fällen eine entsprechend geringere Gebühr zu entrichten ist.

Reduzierung der Gebühren wegen Ausfall weiterer Leistungen

Die Aufgaben der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung beschränken sich aber nicht auf die Abfuhr des Hausmülls. Vielmehr umfassen sie weitere Leistungen, wie z.B. die Sperrmüllabfuhr, den Betrieb von Wertstoffhöfen oder die Abfallberatung. Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die Annahme von Abfällen auf Wertstoffhöfen aufgrund der geltenden Kontaktbegrenzungen bereits eingestellt. Im Fall Corona-bedingter Personalausfälle wird die Sperrmüllsammlung in den meisten Fällen zuerst eingestellt.

Auch hier werden die Leistungen aber in vielen Fällen nachgeholt werden können, so dass Anträge auf Gebührenminderung bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen sein werden. Hier wird aber die weitere Entwicklung zu berücksichtigen sein.

Weitere Artikel des Newsletters

Werden die Entsorgungsleistungen der öffentlichen Hand durch die Einbindung drittbeauftragter Entsorgungsunternehmen erbracht, stellt sich insbesondere die Frage, in welchem Umfang das drittbeauftragte Entsorgungsunternehmen gegenüber dem örE als Auftraggeber leisten muss.
weiter
Eine Fehlertoleranzschwelle von 12 % im Rahmen einer abfallrechtlichen Gebührenkalkulation kann nicht als unbeachtlich eingestuft werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren mit Urteil vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18) entschieden und damit das vorgehende Urteil des bayerischen Verw...
weiter
Eine Folge der Corona-Pandemie sind Verzögerungen bei Transportvorgängen aller Art. Das kann dazu führen, dass z.B. bei Wertstoffhöfen oder sonstigen Abfalllagern die genehmigten Lagerkapazitäten nicht ausreichen.
weiter