Newsletter Abfall Januar 2025

Die LAI hat die Vollzugsfragen zur ABA-VwV überarbeitet

In unserer Newsletter-Ausgabe im Juli 2024 hatten wir uns bereits mit den Vollzugsfragen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen (ABA-VwV) in der Fassung vom 01.03.2024 auseinandergesetzt (zum Artikel).

Hintergrund war, dass in Nr. C.5.4.8.11b Abs. 2 ABA-VwV festgelegt ist, dass in Anlagen, die Abfälle für die (Mit)Verbrennung mit einer Kapazität von mehr als 50 Tonnen je Tag vorbehandeln, die Maschinen, Geräte oder sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung ausnahmslos in geschlossenen Räumen errichtet oder die Anlagenteile gekapselt werden müssen. Auf Seiten der Anlagenbetreibenden und Überwachungsbehörden besteht bei der Auslegung und Umsetzung dieser Norm große Unsicherheit, inwieweit Ausnahmen im Einzelfall zugelassen werden können. Die Vollzugsfragen in der Fassung vom 01.03.2024 hatten die Rechtsunsicherheiten nicht beseitigen können.

Nunmehr hat die LAI die Vollzugsfragen zur ABA-VwV überarbeitet und neu veröffentlicht (Fassung vom 31.10.2024). Dieses Mal bezieht sie zu der Frage Stellung, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes andere Techniken eingesetzt werden können, die ein der Kapselung/Einhausung mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Zwingende Kapselung/Einhausung bei Neuanlagen

Die LAI sieht die Einhausung und/oder Kapselung der betreffenden Anlagen(teile) und die Absaugung mit anschließender Abgasreinigung bei diffusen Emissionen als grundsätzlichen Stand der Technik an. Hiernach müssen Neuanlagen künftig ausnahmslos eingehaust und/oder gekapselt werden.

Ausnahmen von der Kapselung/Einhausung bei Bestandsanlagen

Bei Bestandsanlagen lässt die LAI unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Nr. 5.1.1 letzter Absatz der TA Luft und unter Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen Abfallbehandlung Ausnahmen zu. Hierbei geht die LAI zweistufig vor.

Zunächst soll eine Bewertung des Risikos, das von dem gehandhabten Abfall hinsichtlich diffuser Emissionen in die Luft ausgeht, vorangestellt werden.

Hierbei sollen die relevanten Emissionsquellen insbesondere unter Berücksichtigung der Art sowie Betriebsweise der Aggregate, der Häufigkeit des Betriebs, des Durchsatzes, der Inhaltsstoffe sowie Gefährlichkeitsmerkmale des Staubs und der Staubneigung untersucht werden.

Fällt die Risikobewertung negativ aus, soll auf der zweiten Stufe beurteilt werden, ob alternative Staubminderungsmaßnahmen angewendet werden (können), die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Nachweis der Gleichwertigkeit in der Praxis

Anlagenbetreibende müssen in geeigneter Form nachweisen, dass ein gleichwertiger Emissionsminderungseffekt erzielt wird. Hierbei muss sich die alternative Technik an einem geschlossenen System mit Abgaserfassung und -behandlung (hier i.d.R. Gewebefilter) messen lassen, und zwar was die
erzielbare Emissionsminderung (hier einer Staubkonzentration von 5 mg/m³) und deren wiederkehrende Überwachung betrifft.

Der Nachweis der Gleichwertigkeit sollte durch eine nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Messstelle durch ein geeignetes Messverfahren erfolgen, z.B. Ermittlung der diffusen Emissionen an der jeweiligen Quelle („Luv-Lee-Emissionsmessung“ etc.). In diesem Zusammenhang hält die LAI die VDI 3790 Blatt 33 für ungeeignet.

Bewertung

Es ist erfreulich, dass den durchgreifenden Bedenken gegen die ausnahmslose Anwendung der Vorgabe der Einhausung/Kapselung jetzt Rechnung getragen wurde.

Allerdings ist aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb die LAI Ausnahmen nur für Bestands-, aber nicht für Neuanlagen zulässt.

Bedauerlicherweise wird auch keine weitere Hilfestellung zur Nachweisführung in der Praxis gegeben, sodass sich künftige Auseinandersetzungen zwischen Anlagenbetreibenden und Behörden voraussichtlich um die Frage drehen werden, wie die Gleichwertigkeit von alternativen Staubminderungsmaßnahmen nachgewiesen werden kann. Es hätte ferner die Erteilung von Ausnahmen in der Praxis erleichtert, wenn die LAI solche
alternativen Staubminderungsmaßnahmen per se als gleichwertig eingestuft hätte, die bisher in der Praxis anerkannt waren, die sich erfahrungsgemäß zur Begrenzung von diffusen Staubemissionen in die Luft bewährt haben und deren Eignung mit Erfolg im Betrieb erprobt wurde, d.h. entsprechend allgemein gesichert ist.

Die überarbeiteten Vollzugsfragen zur ABA-VwV der LAI werden in unserem [GGSC]-Online-Kurzseminar am 13.03.2025 detailliert ausgewertet und die praktischen Auswirkungen anhand von Fallbeispielen untersucht. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme und auf einen regen fachlichen Austausch!

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