Newsletter Abfall Januar 2025

Tübinger Verpackungssteuer ist verfassungsgemäß

Die gegen die Verpackungssteuer-Satzung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Schnellrestaurants in Tübingen ist unbegründet. Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Beschluss vom Ende letzten Jahres (27.11.2024 – 1 BvR 1726/23), der kürzlich veröffentlicht wurde.

Hintergrund

Die Stadt Tübingen erhebt seit dem 01.01.2022 eine Abgabe auf den Verbrauch von nicht wiederverwendbarem Besteck und Geschirr, sofern dieses als Behältnis für unmittelbar verzehrfertige Speisen oder Getränke verkauft wird. Hierdurch will die Stadt Tübingen einen Anreiz zur Vermeidung von Abfällen schaffen, etwa durch Verwendung von Mehrwegsystemen. Adressaten der Abgabe sind die Endverkäufer der Verpackungen, wie dort das Schnellrestaurant der Beschwerdeführerin.

Wesentliche Gründe

Nach Auffassung des BVerfG handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine zulässige örtliche Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG i. V. m. § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg. Der hieraus folgende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin sei für die Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere komme kein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels in Betracht, als die Endverkäufer der Verpackungen als Zahlungspflichtige heranzuziehen.

Stellungnahme von [GGSC]

[GGSC] begrüßt die Entscheidung, da sie die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Vermeidung von Abfällen erweitert. Die nach der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 2023 verbliebene Rechtsunsicherheit ist mit der Entscheidung des BVerfG ausgeräumt. Dies gilt insbesondere für die zuletzt noch offene Frage, ob die Rechtslage nach Inkrafttreten des Einwegkunststofffondsgesetzes zu einer anderen Beurteilung einer kommunalen Verpackungssteuer führen könnte. Auch dies hat das BVerfG geprüft und ausdrücklich verneint.

Weiteres Vorgehen

Kommunen steht damit grundsätzlich nichts im Wege, dem Tübinger Vorbild zu folgen. Dabei sind allerdings die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.

[GGSC] berichtet zum Thema auch im Rahmen seiner Seminare, u.a. am 13.02.2025 (Online zum VerpackG) und am 26./27.06.2025 beim Infoseminar in Berlin. Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz befasst sich unsere Kooperationsveranstaltung am 18.02.2025 (Online).

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