Neue Entwicklungen zur „Anlage 7“
Bundesweit liegen Systeme bei einer Vielzahl von örE mit der Abstimmungsvereinbarung auch im Jahr 7 des Verpackungsgesetzes im Rückstand, insb. mit der „Anlage 7“ zu PPK. § 18 VerpackG sieht als Genehmigungsvoraussetzung eigentlich die Vorlage von Abstimmungsvereinbarungen jeweils im
gesamten Bundesland vor. Zugleich gestattet die Vorschrift bei Nichtvorliegen von Abstimmungsvereinbarungen grundsätzlich auch den Widerruf von Systemgenehmigungen, ohne die Systeme nicht (mehr) tätig sein dürfen. Dieser Rückstand hat in ersten Bundesländern nun zu einer verschärften Gangart geführt. Zugleich sorgen immer wieder neue Punkte der Systeme dafür, dass sich örE mit Grund gegen eine Verschlechterung der Konditionen der Mitbenutzung kommunaler Erfassungssysteme wehren müssen.
Angriff auf den „Wertausgleich“
Im Regelfall sehen Abstimmungsvereinbarungen (bzw. „Anlage 7“) eine Wahlfreiheit zwischen Mitverwertung und Herausgabe des PPK vor. Neben den Bereitstellungskosten ist bei Herausgabe nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (§ 22 Abs. 4 VerpackG) ein Wertausgleich zu zahlen. In der Beratungspraxis ist nun häufiger zu beobachten, dass mit einer eigentümlichen Nebenrechnung dem örE ein stark reduzierter Wertausgleich „vorgerechnet“ wird. Wer sich diese genauer anschaut, wird alsbald nicht nur einen logischen Bruch bemerken: In der Nebenrechnung wird eine Position „Sortierkosten“ aufgemacht, diese üppig angesetzt und dann vollständig zulasten des örE abgezogen, um dann „rechnerisch richtig“ einen sehr niedrigen Wert für den Wertausgleich zu präsentieren. Zudem entspricht die Berechnungsweise nicht dem Gesetzeswortlaut, nach dem nur das herausgegebene Sammelgemisch zu bewerten ist. ÖrE sollten sich bei diesem Thema nicht an der Nase herumführen lassen. Dies beginnt im Übrigen schon bei der Frage, welche Fraktionen bei der Herleitung des Wertausgleichs zu berücksichtigen sind.
Behördliches Einschreiten
Da einige örE unterdessen mit Erfolg dagegen protestiert haben, über längere Zeit die Miterfassung ohne Anlage 7 als vertragliche Grundlage und ohne jegliche Zahlungen der Systeme vorzufinanzieren, lassen sich Landesbehörden nun über Verhandlungsfortschritte berichten. Auch gibt es erste Verhandlungen „unter Aufsicht“ der Systemgenehmigungsbehörde, die erkennbar für eine Beschleunigung sorgen.
Abzinsung
Bei Rückständen der Zahlung von PPK-Mitbenutzungsentgelten, die bei einzelnen örE auch mehr als 12 Monate betragen, sollten bei der faktischen Nachkalkulation der PPK-Kosten nicht nur die Ist-Kosten angesetzt werden, die durch Zeitablauf meist schon feststehen. Auch sollte eine angemessene Verzinsung der Vorfinanzierung angesetzt werden. Es besteht kein Grund, dass örE hier kostenfrei eine Vorfinanzierung übernehmen und zugleich auch das erhöhte allgemeine Insolvenzrisiko tragen, das sich bekanntlich bei Systemen in der Vergangenheit bereits realisiert hat („ELS“).
Online-Seminar am 13.02.2025
Zu diesen und allen weiteren aktuellen Fragen rund um das Thema Abstimmungsvereinbarung findet am 13.02.2025 das nächste [GGSC] Seminar online statt, zu dem Sie sich hier anmelden können.