Newsletter Abfall März 2024

Hinweise zur kommunalen Verpackungssteuer

Seit das Bundesverwaltungsgericht die Tübinger Verpackungssteuer in seinem Urteil vom 24.05.2023 (Az.: BVerwG 9 CN 1.22) im Wesentlichen für rechtmäßig befunden hat (wir berichteten), wird über diese in vielen deutschen Kommunen heiß diskutiert. Einige Kommunen wie Konstanz oder Heidelberg haben sich bereits für deren Einführung entschieden, in zahlreichen anderen Kommunen liegen Anträge auf Einführung der kommunalen Verpackungssteuer vor. In nicht wenigen Fällen wurde die Verwaltung beauftragt, die Einführung einer solchen kommunalen Verpackungssteuer zunächst zu prüfen.

Die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer kann grundsätzlich als wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Einwegabfällen und als ordnungspolitischer Beitrag zur Stadtsauberkeit eingeordnet werden. Mit den zusätzlichen Einnahmen kann etwas für die Stadtsauberkeit getan werden.

Einige Aspekte sollten beim Erlass einer entsprechenden Satzung aber jedenfalls berücksichtigt werden. Die Regelungen der Tübinger Satzung können zwar als Vorlage dienen – einfach „übernommen“ werden sollten ihre Regelungen jedoch nicht. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil hinsichtlich einiger Regelungen auf notwendige Korrekturen hingewiesen. Zum anderen müssen bei der Gestaltung einer Steuersatzung zwingend die Besonderheiten der jeweiligen Landesgesetze, insbesondere auch zu den Genehmigungs- und Zustimmungserfordernissen beachtet werden.

Hinzuweisen ist außerdem auf die durchaus noch bestehenden rechtlichen Unsicherheiten: So liegt noch keine abschließende Klärung zur Vereinbarkeit der Erhebung von kommunalen Verpackungssteuern mit dem nun mittlerweile in Kraft getretenen Einwegkunststofffondsgesetz vor. Darüber hinaus wurde gegen das Urteil des BVerwG zur Tübinger Verpackungssteuer im September 2023 nun auch Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1726/23) erhoben.

[GGSC] berät bundesweit Kommunen in Fragen der Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung des Satzungsrechts.

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