Novelle der Bioabfallverordnung – Biokunststofftüten sind von nun an zu kennzeichnen
Im Jahr 2022 sorgte die „kleine Novelle“ der Bioabfallverordnung (BioAbfV) für Aufregung unter den für die Bioabfallsammlung Zuständigen und den Betreibenden von Bioabfallverwertungsanlagen. Kürzlich sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen in Kraft getreten. Das bedeutet, dass von nun an nur noch solche Kunststoff-Sammelbeutel in die Biotonne dürfen, die zweifelsfrei an ihrem Keimlingslogo erkennbar sind. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können derweil in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse auch diese biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel per Satzung von der Bioabfallsammlung ausschließen.
Ein Beitrag zur Reduzierung von Kunststoffen in der Umwelt
Die Änderungen der BioAbfV zielen darauf ab, den Eintrag von Kunststoffen in die Umwelt durch die bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen deutlich zu reduzieren.
Maßgebliche Neuerung ist der § 2a, der erstmals Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung regelt: So ist insb. ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff festgelegt und eine Sichtkontrolle zur Feststellung der Fremdstoffbelastung vor Eingang in den Behandlungsprozess vorgeschrieben.
Des Weiteren werden die bereits geltenden Vorgaben an biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel weiter konkretisiert und verschärft, insb. müssen die Tüten künftig ein Keimlingslogo tragen, um sie zweifelsfrei erkennen zu können.
Die Übergangsfrist für das Keimlingslogo auf den Biokunststoff-Tüten ist abgelaufen
Die Änderungen der BioAbfV treten gestuft in Kraft: Allgemein gelten sie bereits seit 01.05.2023 – mit Ausnahme zweier Sondervorschriften. So sind die neuen Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen erst kürzlich, nämlich am 01.11.2023 in Kraft getreten. Die Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung nach § 2a treten erst am 01.05.2025 in Kraft.
Satzungsrechtlicher Ausschluss der Biokunststoff-Tüten von der Bioabfallsammlung
Auch wenn die mit dem Keimlingslogo gekennzeichneten Kunststoff-Sammelbeutel für die Bioabfallsammlung prinzipiell zugelassen sind, stehen sie doch in der Kritik.
Betreibende von Bioabfallverwertungsanlagen bemängeln, dass sich diese nur unter Laborbedingungen hinreichend zersetzen, jedoch nicht bzw. nicht schnell genug in den industriellen Kompostierungsanlagen. Daher müssten die Tüten vor Eingang in den Behandlungsprozess aufwändig aussortiert werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind daher in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse berechtigt, die mit dem Keimlingslogo gekennzeichneten Kunststoff-Sammelbeutel von der Bioabfallsammlung auszuschließen, wenn hierfür sachbezogene Gründe bestehen, das Ziel einer ordnungsgemäßen sowie gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung- oder ‑beseitigung nicht gefährdet wird und die Betroffenen nicht unzumutbar belastet werden.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts sowie bei der Gestaltung von Abfallsatzungen.