Newsletter Abfall Mai 2019

Erster Entwurf der LAGA für Vollzugshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung

Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen ersten Entwurf für Vollzugshinweise der zum 03.10.2017 in Kraft getretenen Klärschlammverordnung (fortan: AbfKlärV) vorgelegt. Noch bis Mitte Juni 2019 haben die von der AbfKlärV betroffenen Wirtschafts- und Fachkreise die Möglichkeit zur Stellungnahme, auf deren Grundlage die LAGA den Entwurf der Vollzugshinweise überarbeitet.

Aufbau der Vollzugshinweise als „FAQs“

Ziel der Vollzugshinweise ist es, die Regelungen der AbfKlärV zu erläutern bzw. zu konkretisieren und auf diese Weise eine bundesweit einheitliche Umsetzung der Verordnung zu fördern. Bei der Ausgestaltung der Vollzugshinweise verfolgt die LAGA einen anwendungsorientierten und mit dem Konzept der „Frequently Asked Questions (FAQs)“ vergleichbaren Ansatz. An die Stelle von abstrakten Erläuterungen zu den Regelungen der AbfKlärV tritt ein Katalog von Fragen, die sich aus dem bisherigen Vollzug der Verordnung ergeben haben und von der LAGA – in nicht rechtsverbindlicher Weise – beantwortet werden. In dem Entwurf kündigt die LAGA an, die Vollzugshinweise zu gegebener Zeit zu ergänzen und fortzuschreiben.

Inhaltliche Schwerpunkte

Den Vollzugshinweisen vorangestellt ist eine anhand von Schaubildern verdeutlichte Darstellung der Grundsätze der AbfKlärV und deren Änderungen zum 01.01.2023, 01.01.2029 und 01.01.2032.

Der Schwerpunkt der Fragen liegt auf der Auslegung der derzeit geltenden Vorschriften der AbfKlärV. Von besonderer praktischer Relevanz dürften die Vollzugshinweise zu der Frage sein, ob für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen aus einer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage die Bioabfallverordnung oder die AbfKlärV maßgeblich sind (Frage 4) bzw. wie die Begriffe des „Rohschlammes“ und des „Klärschlammkompostes“ im Einzelfall auszulegen sind (Fragen 5–6). Ausführlich befassen sich die Vollzugshinweise darüber hinaus mit den klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (Fragen 8–13), hier vor allem mit den Untersuchungsintervallen, die mitunter grafisch visualisiert werden. Ein weiterer Schwerpunkt sind die Erläuterungen zu § 15 AbfKlärV („Beschränkung der Klärschlammverwertung“, Fragen 22–28), die sich maßgeblich mit der Problematik befassen, unter welchen Voraussetzungen Klärschlämme in Wasserschutzgebieten aufgebracht werden dürfen. Erfreulicherweise gehen die Vollzugshinweise außerdem auf das in den §§ 16–18 AbfKlärV enthaltene Anzeige- und Lieferscheinverfahren ein, das bei der Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden zur Anwendung kommt (Fragen 29–32).

Die letzten Fragen (Nr. 37–44) befassen sich mit den ab dem 01.01.2023 und 01.01.2029 in Kraft tretenden Regelungen der AbfKlärV. Besonders hervorzuheben sind hier die Ausführungen zu den Pflichten für Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen betreffend die Rückgewinnung von Phosphor ab 2029 (Frage 39) sowie die Ausführungen zu den ab 2029 geltenden Kriterien, bei deren Vorliegen Klärschlämme aus bestimmten Abwasserbehandlungsanlagen einer anderweitigen Abfallentsorgung im Sinne des KrWG zugeführt werden können (Frage 40).

[GGSC] berät regelmäßig Kommunen und kommunale Unternehmen im Zusammenhang mit den Anforderungen der AbfKlärV.

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