Rechtsnachfolge und Entsorgungsverantwortung
Eine Grundstückseigentümerin wurde von der zuständigen Behörde zur Beseitigung der auf ihrem Grundstück lagernden Abfälle verpflichtet. Rechtlich nicht zu beanstanden behandelte die Behörde die Grundstückseigentümerin, unabhängig von ihrem dahingehenden Willen, als Abfallbesitzerin.
Nach dem KrWG sind allerdings Abfallbesitzer und Abfallerzeuger mögliche Störer und damit taugliche Adressaten einer Ordnungsverfügung. Nach dem KrWG ist dabei auch eine Rechtsnachfolge in abstrakte Verhaltenspflichten möglich. Darauf wies das VG Cottbus in einer aktuellen Entscheidung hin (VG Cottbus, Beschl. v. 12.02.2019, Az.: 3 L 680/18).
Mangelhafte Störerermittlung
Nach den Feststellungen der Kammer erweist sich die Störerermittlung der Behörde als defizitär. Denn obwohl ihr bekannt war, dass auf dem fraglichen Grundstück in der Vergangenheit eine Gärtnerei betrieben worden war und sie vermutete, dass die Abfälle in diesem Rahmen angefallen waren, beließ die Behörde es bei ihrer (eigentlich zutreffenden) Feststellung, der Gärtnereibetrieb existiere nicht mehr und der damalige Eigentümer sei verstorben. Diese Sachverhaltsermittlungen waren jedoch unzureichend. Denn bei Unternehmen kommen auch ihre Leitungspersonen persönlich als Verantwortliche in Betracht und darüber hinaus ist sogar eine Inanspruchnahme von potentiellen Gesamtrechtsnachfolgern möglich. Entsprechenden Anhaltspunkten (so hatte die klagende Bescheidadressatin den Gesamtrechtnachfolger des ehemaligen Eigentümers des Betriebes ausfindig gemacht) ging die Behörde nicht nach. Nach Ansicht des Gerichts oblag der Behörde jedoch gerade die genaue Prüfung der Möglichkeit und der Bedingungen, ob und inwieweit die abstrakte Pflicht zur Beseitigung der auf dem Grundstück gelagerten Abfälle auf den Gesamtrechtsnachfolger übergegangen ist. Denn das Abfallrecht sei durch eine fortdauernde Entsorgungsverantwortung geprägt.