Veranstaltungen in Schule und Kindergarten als Maßnahme der Abfallberatung
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führen die verschiedensten Maßnahmen der Abfallberatung durch, wie zum Beispiel das Herausgeben des Abfallratgebers, die Beratung vor Ort etc. Zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger führen darüber hinaus Veranstaltungen zum Thema der Abfallvermeidung und Abfallverwertung in Schulen und Kindergärten durch.
Auch diese Veranstaltungen unterfallen dem Begriff der Abfallberatung i. S. d. § 46 KrWG. Dieser Regelung zufolge ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe in Selbstverwaltung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu informieren und zu beraten. Um eine lokale und praxisorientierte Information und Beratung der Nutzer der öffentlichen Einrichtung zu gewährleisten, kann sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verschiedenster Mittel bedienen. Die Durchführung von Informationsveranstaltungen, u. a. in Bildungseinrichtungen, wird dabei in der Literatur regelmäßig als denkbare Variante zur Erfüllung dieses Informationsauftrages angesehen. Ob und in welchem Umfang Maßnahmen der Abfallberatung gebührenansatzfähig sind, richtet sich nach Landesrecht. Die Landesgesetzgeber haben zumeist in den Landesabfallgesetzen, zum Teil in den Kommunalabgabengesetzen entsprechende ausdrückliche Regelungen getroffen.