Geltungsdauer der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung
Mit dem Anzeigeverfahren nach § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen soll – vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG – sichergestellt werden, dass die damit einhergehende Ausnahme von der Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht dazu führt, dass letztere in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet werden. Anzeigen gewerblicher Sammlungen sind daher immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So auch in dem Beschluss des OLG Celle vom 04.03.2019 [2 Ss (OWi) 262/18] betr. ein ordnungswidrigkeitsrechtliches Verfahren. In diesem befasste sich der Senat mit der bis dato in der Rechtsprechung nicht geklärten Frage der Geltungsdauer der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG.
Zäsur durch Untersagungsanordnung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG
Auslöser war eine Untersagungsverfügung, die die ursprünglich im betroffenen Gebiet angezeigte Tätigkeit einer Sammlerin untersagte, ihr das Aufstellen neuer Container verbot und die Entfernung der von ihr in diesem Gebiet bereits aufgestellten Container forderte. Da die Sammlerin in der Folgezeit weitere Altkleidercontainer zu gewerblichen Sammelzwecken ohne vorherige Anzeige in dem Gebiet aufstellte, verhängte die Behörde ein Bußgeld in Höhe von 2.500 €.
Der Senat beurteilte die Einordnung des Verhaltens der Sammlerin als bußgeldbewehrten Verstoß gegen die der Sammlerin obliegende Verpflichtung zur Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung als rechtlich nicht zu beanstanden. Zu den Auswirkungen einer Untersagungsverfügung auf eine frühere Sammelanzeige stellte er klar, dass das Verhältnis einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu einer vorausgegangenen Sammelanzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG nur dahin verstanden werden könne, dass der in der Anzeige für die Dauer der beabsichtigten Sammlung benannte Zeitraum jedenfalls mit der Bestandskraft der Untersagungsanordnung ende. Dies gelte auch dann, wenn das Aufstellen der neuen Sammelcontainer noch in den in der Sammelanzeige benannten Zeitraum fallen würde. Die ursprüngliche Sammelanzeige entfalte für den Zeitraum nach einer gegen dieselbe Sammlung bestandskräftig ergangenen Untersagungsverfügung keine Wirkung mehr. Demzufolge begründe eine nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erlassene Untersagungsanordnung eine Zäsur.
Bedeutung für die Praxis
Gewerbliche oder gemeinnützige Sammler müssen im Falle einer vorausgegangenen bestandskräftigen Untersagungsverfügung, eine beabsichtigte Sammlung anzeigen, selbst wenn die Sammlung in den Zeitraum fällt, der in der ursprünglichen Sammelanzeige angegeben worden war. Wenn eine neue Sammelanzeige dennoch unterbleibt, begründet dies u.a. eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Dieser Beschluss ist erfreulich und zu begrüßen, da er den Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor rechtswidrigen gewerblichen Sammlungen stärkt.
[GGSC] berät regelmäßig Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger beim Umgang mit gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen.