Newsletter Abfall September 2024

Eigentümergemeinschaften und die Erhebung von Abfallgebühren

Ist nach der Abfallgebührensatzung der Eigentümer eines Grundstückes Schuldner der Abfallgebühr, stellt sich bei Eigentümergemeinschaften die Frage, welcher Miteigentümer zur Zahlung der grundstücksbezogenen Gebühren in Anspruch genommen werden kann. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte sich jüngst mit dieser Frage befasst (Urteil vom 10.07.2024, Az.: 8 A 279/21).

Schuldnerauswahl ist Ermessensentscheidung

In dem vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall ging es um ein Grundstück mit mehreren Wohn- und Geschäftshäusern, das im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft bewohnten die auf dem Grundstück befindlichen Häuser und teilten sich einen Restabfallbehälter. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft bestellte beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – um zusätzliches Abfallaufkommen im eigenen Haushalt zu decken – einen zusätzlichen Restabfallbehälter, ohne dies zuvor mit den anderen Mitgliedern abzustimmen. Ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft, das vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schon seit Jahren zur Zahlung der Abfallgebühren für das gesamte Grundstück herangezogen wurde, klagte gegen zwei Gebührenbescheide, mit denen auch die Gebühren für den zusätzlichen Behälter festgesetzt wurden.

Der Kläger wendete ein, die Bescheide sei rechtswidrig, da er die zusätzliche Behälteranmeldung nicht veranlasst habe. Vielmehr müsse der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gegenüber jedem Mitglied der Erbengemeinschaft die auf ihn persönlich entfallenden Abfallgebühren festsetzen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Einwände des Klägers zurück und begründete die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide insbesondere damit, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das ihm zustehende Ermessen bei der Auswahl des Gebührenschuldners ordnungsgemäß ausgeübt habe.

Gebührenerhebung muss zweckmäßig sein

Das Gericht hat in seiner Entscheidung betont, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Auswahl des Gebührenschuldners in Eigentümergemeinschaften grundsätzlich ein weites Ermessen hat. Es bestehe grundsätzlich keine Pflicht, bei der Auswahl des Gebührenschuldners Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und – mit Blick auf den konkreten Fall – zu ermitteln, ob der zur Zahlung der grundstücksbezogenen Abfallgebühren herangezogene Miteigentümer auch derjenige war, der Änderungen im Behälterbestand veranlasst hat etc.

Die Erhebung von Abfallgebühren müsse vielmehr für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zweckmäßig sein. Im „Massengeschäft“ Gebührenerhebung stehen insbesondere Kriterien wie die Realisierbarkeit der Forderung im Vordergrund, so dass beim Erlass einer Vielzahl von gleichartigen Verwaltungsakten, zu denen Gebührenbescheide zählen, in aller Regel kein Raum für Einzelfallentscheidungen ist. Dies gelte umso mehr, wenn die Heranziehung eines bestimmten Mitgliedes einer Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft jahrelange Praxis ist und nie beanstandet wurde. Dass ein Miteigentümer – wie hier – ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen zusätzlichen Abfallbehälter bestellt haben mag, betrifft dem Verwaltungsgericht Braunschweig zufolge ausschließlich das Innenverhältnis der Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaft.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist zu begrüßen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben schon nicht die Kapazitäten, die Gebührenerhebung bei Eigentümer- bzw. Erbengemeinschaften regelmäßig daraufhin zu untersuchen, dass sie den jeweiligen Umständen des Einzelfalls am besten entspricht. Gleichwohl dürfen Entsorgungsträger nicht – jedenfalls nicht ohne zuvor nochmals ihr Ermessen ausgeübt zu haben – ohne Weiteres über ihnen bekannte Willenserklärungen hinweggehen, z.B. wenn in einer Eigentümergemeinschaft ein Mitglied die Bekanntgabe des Gebührenbescheides an sich wünscht.

[GGSC] berät bundesweit Kommunen in Fragen des Abfall- und Abfallgebührenrechts sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung des Satzungsrechts.

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