Neuer Emissionshandel für Abfallverbrennung ab 2027
Nach einem Gesetzentwurf des BMWK zur Umsetzung des geänderten EU-Emissionshandelsrechts sollen größere Abfallverbrennungsanlagen ab 2027 in den EU-Emissionshandel für stationäre Anlagen einbezogen werden.
Abfallverbrennung im BMWK-Entwurf der TEHG-Novelle
Am 30.07.2024 hat das BMWK den Entwurf einer Neuregelung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben und veröffentlicht. Mit der TEHG-Novelle sollen die 2023 in Kraft getretenen EU-Regelungen des Fit-for-55-Pakets zum Emissionshandel in nationales Recht umgesetzt werden.
Dafür soll der bisher rein nationale Brennstoffemissionshandel des BEHG ab 2027 in den neuen EU-Brennstoffemissionshandel überführt werden. Der wird künftig im TEHG geregelt.
Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 20 MW, die bisher dem BEHG unterfallen, sollen vom Brennstoffemissionshandel ausgenommen werden. Stattdessen sollen sie in den EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen integriert werden.
Für kleinere Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 20 MW soll dagegen das BEHG fortgelten. Die Bundesregierung soll aber durch Rechtsverordnung regeln können, dass die Emissionshandelspflicht nach dem BEHG für diese kleineren Abfallverbrennungsanlagen entfällt.
Für Abfallverbrennungsanlagen ab 20 MW bedeutet das einen Systemwechsel. Davon werden ca. 160 Anlagen betroffen sein.
Folgen des Systemwechsels
Das heißt zunächst, dass diese Anlagen ab 20 MW eine gesonderte Emissionsgenehmigung benötigen und für sie andere Regelungen zur Ermittlung von und zur Berichterstattung über Emissionen gelten. Die bisherigen Regelungen der EBeV 2030 sollen ab 2027 durch die Regelungen für ortsfeste Anlagen der EU-Monitoringverordnung 2018/2066 ersetzt werden. Deshalb muss auch der Überwachungsplan angepasst werden. Die Standardfaktoren der EBeV 2030 werden nicht mehr gelten.
Ferner werden für diese Anlagen nicht mehr die Preise für Emissionszertifikate des Brennstoffemissionshandels, sondern diejenigen der Berechtigungen für ortsfeste Anlagen maßgeblich sein. Dabei handelt es sich seit jeher um Marktpreise; derzeit liegt der Preis im Bereich von 70 €/t CO2eq, also etwas über dem im BEHG für 2026 vorgesehenen Preiskorridor von 55 bis 65 €/t CO2.
Darüber hinaus soll für diese Abfallverbrennungsanlagen ab 2027 erstmals ein Anspruch auf kostenlose Zuteilung von Zertifikaten bestehen. Dessen Umfang hängt von der erzeugten Wärmemenge ab. Die Überführung in den Emissionshandel für ortsfeste Anlagen kann deshalb trotz höherer Zertifikatspreise aufgrund der kostenlosen Zuteilung zu geringeren CO2-Kosten führen.
Übergangszeit 2024–2026+x
Für die Jahre 2024–2026 wird ein Doppelregime gelten: Einerseits unterliegen alle Abfallverbrennungsanlagen wie bisher weiter dem BEHG und der EBeV 2030. Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Leistung ab 20 MW müssen aber schon ab 2024 zusätzlich eine Emissionsgenehmigung beantragen und nach Maßgabe der Berichterstattungsregelungen für ortsfeste Anlagen der EU-Monitoringverordnung 2018/2066 über ihre Emissionen berichten. Erst mit dem für 2027 geplanten vollständigen Opt-In in den EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen wird dieses Doppelregime beendet werden und nur noch der EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen gelten.
Da dieses Opt-In von der Kommission genehmigt werden muss, kann es sich – je nach dem Entscheidungszeitpunkt der Kommission – jeweils um ein Jahr verschieben. Sollte die Kommission das Opt-In ablehnen, soll das BEHG für alle Abfallverbrennungsanlagen fortgelten.
Ausblick
Der BMWK-Entwurf muss noch von der Bundesregierung und vom Bundesgesetzgeber beschlossen werden, es kann also noch Änderungen geben. Auch die EU-Kommission kann ihre Zustimmung zum Opt-In von Bedingungen abhängig machen, die Änderungen erfordern. Schließlich sind weitere Details in noch zu erlassenden Rechtsverordnungen zu regeln.
Bis Juli 2026 muss außerdem die Kommission berichten, ob Siedlungsabfallverbrennungsanlagen ab 2028 EU-weit verpflichtend in die Emissionshandelspflicht aufgenommen werden sollten.