Standortkonzepte und die Getrenntsammlungspflicht für Textilabfälle ab 01.01.2025
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ab dem 01.01.2025 verpflichtet, Textilabfälle getrennt zu sammeln und zu behandeln. In einigen Entsorgungsgebieten wird die Altkleidererfassung bislang jedoch ganz überwiegend oder ausschließlich durch gemeinnützige bzw. gewerbliche Sammler betrieben. In unserem zurückliegenden Online-Seminar „Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“ am 17.07.2024 wurde angesichts dessen nicht nur diskutiert, auf welchem Wege eine kommunale Sammelstruktur aufgebaut werden kann. Erstrebenswert ist es in vielen Fällen auch, ein Nebeneinander von kommunalen und insbesondere gemeinnützigen Altkleidersammlungen zu etablieren. Standortkonzepte können für die Erreichung dieses Ziels eine wichtige Rolle spielen.
Standortkonzepte in der Altkleidererfassung
Standortkonzepte sind ermessenslenkende Leitlinien einer Gemeinde, welche die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer auf öffentlichem Straßenland reglementieren. Die Konzepte enthalten Regeln zur Anzahl und zur Örtlichkeit von Containerstandplätzen auf öffentlichem Straßenland, zur Dauer der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen sowie zur Vergabe dieser Stellplätze an interessierte Sammler. Ziel ist es, eine „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenlandes durch Sammelcontainer zu vermeiden, die Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten und ein faires Verfahren betr. die Stellplatzvergabe zu etablieren.
Anpassung bestehender bzw. Erlass neuer Standortkonzepte
Mit dem Hinzutreten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als weiterem Akteur der Sammlung von Altkleidern stellt sich die Frage, ob bestehende Standortkonzepte angepasst oder – sofern nicht vorhanden – neu erlassen werden sollten.
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten; die Antwort hängt von einer Vielzahl an Faktoren ab, insbesondere ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ggf. über einen von ihm beauftragten Dritten) die kommunale Sammelstruktur auf öffentliches Straßenland erstrecken oder auf zentrale Annahmestellen (z.B. Wertstoffhöfe, Recyclingplätze) beschränken will.
Während im letzteren Fall eine Anpassung bestehender Konzepte regelmäßig nicht erforderlich ist, stellt sich bei einer Erstreckung der kommunalen Sammlung auf öffentliches Straßenland durchaus die Frage nach einer sachgerechten Integration des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in das bestehende System der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen. Wichtig ist in jedem Fall, zunächst den Bestand und den Zeitpunkt zu erfassen, an dem die bereits erteilten Sondernutzungserlaubnisse regulär enden. Auf dieser Grundlage ist zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang eine Anpassung bestehender Standortkonzepte in Betracht kommt.
Werden Standortkonzepte angepasst bzw. neu aufgestellt, können – in gewissem Umfang – Privilegierungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgenommen werden, jedoch ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dies betrifft insbesondere die Standortauswahl und die Festlegung des Verteilungsmechanismus für Containerstellflächen. Bei alledem ist stets zu beachten: Maßgeblich ist das jeweilige Landes-Straßenrecht, zuständig ist hierfür die betr. Straßenbehörde, die regelmäßig – insbesondere in Landkreisen – nicht bei demselben Rechtsträger angesiedelt ist wie der örE.
Hinweis auf GGSC-Onlineseminar am 12.09.2024
Dem Standortkonzept und weiteren wichtigen Fragen rund um die sich zum 01.01.2025 ergebende Getrenntsammlungspflicht für Alttextilien widmen wir uns in unserem nächsten [GGSC]-Onlineseminar „Altkleider – Fit für Fünfundzwanzig“. Das Seminar findet am Mittwoch, den 12.09.2024 in der Zeit von 9.00–12.00 Uhr statt; das Programm und das Anmeldeformular können Sie hier einsehen.