Architektenurheberrecht: Drohnen-Bilder von Kunst verstoßen gegen Urheberrecht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Luftaufnahmen durch Drohnen nicht von der sogenannten Panoramafreiheit nach § 59 UrhG gedeckt sind und daher bei Bau (Kunst-) werken das Urheberrecht verletzen.
Der Fall
Zwei Autoren von Büchern über Ausflugtipps im Ruhegebiet lassen Drohnenaufnahmen von Halden in Ruhegebieten in einem Verlag veröffentlichen. Auf den Drohnenbildern sind verschiedene Kunstinstallationen zu sehen. Die Künstler haben Verträge mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abgeschlossen. Die VG Wort meint, die Veröffentlichung durch den Buchverlag verletze die Urheberechte an den Kunstwerken, da Drohnenaufnahmen nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt seien. Die VG-Wort mahnt den Verlag ab und fordert anschließend Unterlassung, Schadensersatz und den Ersatz von Abmahnkosten.
Die Entscheidung
Wie auch das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm gibt der BGH (BGH vom 23.10.2024 – I ZR 67/23) den Künstlern/ der VG Wort recht. Die Verwendung der Drohnenbilder, die urheberrechtlich geschützte Kunstwerke zeigen, verletzt die Rechte der Urheber an der Vervielfältigung und der Verbreitung ihrer Werke. Dabei sind aus der Luft aufgenommene Drohnenbilder keine zulässigen Nutzungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der sogenannten Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit erlaube die Nutzung von Werken nur, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Nach Auffassung des BGH ergibt sich dies unter Abwägung zwischen Informations-/ Kommunikationsfreiheit des Verlags/ der Drohnen-Fotografen und den berechtigten Interessen der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke.
Fazit/Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung beleuchtet im Bereich der Architekturfotografie den Unterschied zwischen dem Urheberrecht am Bildmaterial, das Fotograf:innen zusteht und dem Urheberrecht am Motiv, dass bei Bau (Kunst-) werken originär Architekt:innen zusteht.
Ungeklärt bleibt auch nach der Entscheidung des BGH beispielsweise, ob die Panaromafreiheit des § 59 UrhG Aufnahmen von Gebäuden erlaubt, die mittels herkömmlichen Kameras vom Wasser ausgefertigt wurden.
Die Rechteinhaber von Luftbildaufnahmen haben ihre Rechte gegenüber Planungsbeteiligten gerade bei Nutzung von Drohnenaufnahmen im Internet in der Vergangenheit stark verfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob sich Künstler:innen nun durch entsprechende Schadensersatz-/ Unterlassungsverlangen revanchieren.