Newsletter Bau Dezember 2024

Vertragsklauseln in Notarverträgen keine AGB

Von Notaren wiederholt verwendete, nicht von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen über mit Bestandsimmobilien bebaute Grundstücke stellen regelmäßig keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil keine Vertragspartei diese Vertragsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat. Dies hat das OLG Hamm in einem Beschluss vom 04.07.2024 (22 U 26/24) entschieden.

Beruft sich ein Käufer auf die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel – z.B. eines Gewährleistungsausschlusses – dann sollte der Verkäufer im Hinblick auf die eingangs genannte Gerichtsentscheidung prüfen, ob nicht der Notar die Vertragsklausel „vorgegeben“ hat.

Als Verwender im Sinne des AGB-Rechts ist nämlich nur derjenige anzusehen, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der Formularklausel in den Vertrag zurückgeht. Sind Formularklauseln von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sie sich zurechnen lassen muss. Eine solche Zurechnung kann zulasten derjenigen Vertragspartei erfolgen, die den Dritten vorab mit der Formulierung der Vertragsklausel beauftragt hatte, auf dessen Veranlassung die Klausel später in den Vertrag aufgenommen wurde. Etwas Anderes gilt allerdings bei Vertragsklauseln, die von einem neutralen Dritten – wie von einem Notar – formuliert worden sind; in diesem Fall entfällt eine Zurechnung zulasten einer der Vertragsparteien, unabhängig davon, wer den Notar beauftragt hat.

Eine Vertragsklausel des Notars begründet keine Verwendung durch eine Vertragspartei, auch wenn die entsprechende Vertragsklausel von dem Notar immer wieder verwendet wird. Etwas Anderes kann nach Ansicht des OLG Hamm nur ausnahmsweise bei Verbraucher- oder Bauträgerverträgen beispielsweise gelten.

Weitere Artikel des Newsletters

Nicht jeder Bauvertrag mit Verbrauchern ist schon ein „Verbraucherbauvertrag“. Diese auf den ersten Blick spitzfindige Unterscheidung hat für die Baubeteiligten handfeste Konsequenzen. Was also unterscheidet diese und was gilt es hier zu beachten?
weiter
Gerade mittelständische Unternehmen werden häufig von Verbrauchern mit Leistungen für einzelne oder mehrere Gewerke beauftragt und nicht mit der Erstellung schlüsselfertiger Bauwerke. Es handelt sich dann „nur“ um einen Bauvertrag mit Verbrauchern (§ 312 Abs. 1 BGB), nicht um einen Verbraucherbauver...
weiter

Veranstaltungen