Newsletter Bau Dezember 2024

In eigener Sache: Baurecht für den MedizinCampus Niederbayern (Straubing) und Eröffnung der Seebrücke Prerow auf dem Darß an der Ostsee

MedizinCampus Niederbayern (MCN) in Straubing

[GGSC] hat ein Unternehmen der Stoffel-Holding im Zusammenhang mit der Baurechtschaffung für den MedizinCampus Niederbayern (MCN) in Straubing beraten. Außerdem freuen wir uns, dass die neue Seebrücke in Prerow an der Ostsee, die gleichzeitig ein Nothafen ist, termin- und kostengemäß eröffnet werden konnte. [GGSC] hat die Bauausschreibung zu den Generalunternehmerleistungen begleitet.

In Straubing soll unter der akademischen Verantwortung der Universität Regensburg eine Hochschuleinrichtung entstehen, um die Voraussetzungen für eine wohnortnahe Ausbildung und den Verbleib von Ärztinnen und Ärzten in der Region zu schaffen. An dem Standort soll auch ein Studentenwohnheim realisiert werden. [GGSC] hat den Vorhabenträger im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens sowie beim Abschluss eines Durchführungsvertrages sowie eines Erschließungsvertrages mit der Stadt Straubing beraten. Der Bebauungsplan ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten, die Baugenehmigung wurde inzwischen auch erteilt. Zudem hat [GGSC] den Vorhabenträger beim Abschluss eines langfristigen Mietvertrags für die Hochschuleinrichtung mit dem Freistaat Bayern unterstützt.

Eröffnung der Seebrücke Prerow

In Prerow auf dem Darß an der Ostsee wurde durch das Land Mecklenburg-Vorpommern eine neue Seebrücke mit Nothafen errichtet. In dem Nothafen ist auch ein Seenotrettungskreuzer der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger (DGzRS) stationiert. [GGSC] hat das komplexe Ausschreibungsverfahren für Planungs- und sämtliche Bauleistungen an einen Generalunternehmer vergabe- und baurechtlich begleitet und insbesondere den Generalunternehmer-Vertrag final ausverhandelt.

-> NDR: Rekord-Seebrücke an der Ostsee

 

Weitere Artikel des Newsletters

Von Notaren wiederholt verwendete, nicht von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen über mit Bestandsimmobilien bebaute Grundstücke stellen regelmäßig keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil keine Vertragspartei diese Vertragsbedingungen gemäß § 305 A...
weiter
Nicht jeder Bauvertrag mit Verbrauchern ist schon ein „Verbraucherbauvertrag“. Diese auf den ersten Blick spitzfindige Unterscheidung hat für die Baubeteiligten handfeste Konsequenzen. Was also unterscheidet diese und was gilt es hier zu beachten?
weiter
Gerade mittelständische Unternehmen werden häufig von Verbrauchern mit Leistungen für einzelne oder mehrere Gewerke beauftragt und nicht mit der Erstellung schlüsselfertiger Bauwerke. Es handelt sich dann „nur“ um einen Bauvertrag mit Verbrauchern (§ 312 Abs. 1 BGB), nicht um einen Verbraucherbauver...
weiter

Veranstaltungen