Newsletter Bau Juli 2022

Bauherr wählt kostengünstigere Ausführung – keine Haftung des Architekten

In einer aktuellen Entscheidung stärkt das OLG Oldenburg die Eigenverantwortung des Bauherrn und der Architekt muss nicht für Planungsmängel haften. 

Der Fall 

Ein privater Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung einer gewerblichen Halle mit Büro und Betriebsleiterwohnung. Im Verlauf des Planungsprozesses ordnete der Bauherr an, dass die ursprünglich vorgesehene zweischalige Ausführung der Innenwände einschalig geplant und ausgeführt werden solle. Nach Fertigstellung rügt der Bauherr gegenüber dem Architekten Wärme- und Schallschutzmängel und verklagt den Architekten auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten. Das OLG Oldenburg wies die Forderung mit Beschluss vom 23.07.2001 (2 O 111/21) zurück; der BGH bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 12.01.2022 (VII ZR 816/21).

Die Entscheidung

Die Entscheidung ist, dies sei vorausgeschickt, nicht verallgemeinerungswürdig. Das OLG Oldenburg macht deutlich, dass die nur einschalige Ausführung der Innenwände vorliegend keinen Mangel darstelle, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass sich der private Bauherr mit dieser Planungsänderung, die er schließlich selber angeordnet hatte, einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt habe. 

Ferner geht das Gericht davon aus, dass sich dem Bauherrn dabei auch als technischen Laien geradezu aufgedrängt habe, dass sich der Wärme- und Schallschutz durch ein nur einschaliges Bauwerk nun einmal verändere. Zudem habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Bauherr im Laufe des gesamten Bauvorhabens immer wieder nach Einsparungsmöglichkeiten gesucht und diese über die Qualität der Ausführung gestellt habe. Das rechtfertige die Schlussfolgerung, dass der Bauherr die einschalige Ausführung unabhängig von einer ordnungsgemäßen Aufklärung in jedem Fall aus Kostengründen vorgenommen hätte. 

Grundsätze 

Im Grundsatz gilt, dass sich ein Architekt nur dann von der strengen Haftung befreien kann, wenn er sehr umfassend seinen Aufklärungspflichten bei einer geforderten Planungsänderung nachgekommen ist. An den Inhalt einer solchen Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Dem Bauherrn müssen die Bedeutung und Tragweite der Fehlerhaftigkeit der Planung bewusst werden, weshalb der Architekt den Bauherrn insbesondere auch über die konkreten, negativen Folgen einer Planungsänderung aufklären muss. Ob dies hier in der entsprechenden Tragweite stattgefunden hat, bleibt zweifelhaft. 

Das Gericht betont vielmehr die Eigenverantwortung des Bauherrn. Insofern ist bei der Entscheidung Vorsicht geboten, gleichwohl ist davon auszugehen, dass sie in der Praxis noch häufig zitiert werden wird – jedenfalls dann, wenn sich Architekten gegen Mängelansprüche zur Wehr setzen müssen.

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