Vorsicht bei nicht marktkonformen Pachtverträgen
Wie bereits im Eingangsartikel zu diesem Newsletter gezeigt, wird es nicht nur im Windbereich, sondern auch im PV-Bereich immer schwieriger, geeignete Flächen zu finden. Die Konkurrenz unter den Entwicklungs- und Betreiberunternehmen nimmt zu, mit der Folge, dass vor einigen Jahren infrastrukturell meist noch verschmähte Flächen (wie etwa ehemalige Deponiegelände) mittlerweile sehr begehrt sind. Diese Entwicklung wird sich im Hinblick auf die avisierten Entwicklungsziele für erneuerbare Energien bis 2030 weiter verstärken.
Besonders bei unserer abfall- und kommunalrechtlichen Mandantschaft beobachten wir derzeit häufig den Versuch einiger energiewirtschaftlicher Akteure, kommunale Flächen insbesondere für die spätere Photovoltaiknutzung langfristig zu reservieren. Dabei werden oft gar keine oder geringfügige Reservierungsgebühren für lange Zeiträume angeboten. Auch die eigentlichen Pachtzinsen, die regelmäßig erst ab Baubeginn gezahlt werden sollen, bleiben bei diesen Angeboten meist deutlich hinter ansonsten gezahlten Pachtzinsen konkret bauwilliger Projekt- bzw. Betreiberunternehmen zurück. Der Hintergrund dieser Angebote ist klar: Die Unternehmen wollen möglichst kostengünstig ihre Projekt-Pipeline festigen, ohne zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits konkrete Umsetzungspläne oder -absichten zu haben. Dabei spekulieren die Unternehmen auf weiter steigende Strompreise in Verbindung mit zunehmender Flächenverknappung.
Nicht marktgerechte Flächenreservierungen – Verstoß gegen Beihilferecht
Zwar ist grundsätzlich zu begrüßen, dass auf ehemaligen Wirtschaftsflächen wie Deponien im Zuge der Renaturierung verstärkt die Übergangsnutzung zur Erzeugung von erneuerbarem Strom angestrebt wird. Jedoch ist es nicht nur im kommunalen-, sondern letzten Endes auch im Betreiberinteresse, dass hierfür marktkonforme Bedingungen vereinbart werden.
Hintergrund für diese Angebote ist u.a. der Umstand, dass reine Pachtverträge für Kommunen regelmäßig als vergabefrei gelten.
Das Europäische Beihilferecht steht der Verpachtung von Grundstücken aber entgegen, sofern nicht marktübliche Entgelte vereinbart werden. Anderenfalls steht eine selektive Begünstigung privatwirtschaftlicher Unternehmen gemäß Art. 107 f. AEUV im Raume. Im Fall eines Kontrollverfahrens der Europäischen Kommission könnte dies zur Nichtigkeit des Vertrages, einem Bußgeld gegenüber der Kommune sowie einer Pflicht zur Nachzahlung marktüblicher Entgelte führen.
Fazit und Empfehlung
Sowohl aus kommunaler-, als auch aus Betreibersicht sollte bei dem grundsätzlich begrüßenswerten Andrang auf Pachtflächen zur Errichtung erneuerbarer Energieanlagen auf marktgerechte Preise geachtet werden. Diese bieten am Ende auch die größte Sicherheit dafür, dass die Projekte tatsächlich zeitnah errichtet werden und damit die überparteilichen Klimaschutzziele erreicht werden.