[GGSC] gewinnt für einen Abfallwirtschaftsbetrieb Votumsverfahren vor der Clearingstelle EEG/KWKG
[GGSC] hat in einem Votumsverfahren bei der Clearingstelle EEG/KWKG (2020 – 12/IV) für zwei von einem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) betriebene BHKW die Bestätigung erreicht, dass mit der vollständigen Ersetzung eines BHKW und der Umstellung der BHKW auf die Erzeugung von Strom aus einem Gasgemisch aus Deponie- und Biogas eine Neuinbetriebnahme der BHKW stattgefunden hat.
Ausgangssituation
In dem komplexen Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, um wie viele Anlagen mit welchen Inbetriebnahmedaten es sich bei den vom AWB betriebenen BHKW nach verschiedenen Ersetzungs- und Umstellungsmaßnahmen handelt und welche Förderungsansprüche jeweils bestehen. Im Mittelpunkt stand vor allem die Frage, ob die Ersetzung und vollständige Neuerrichtung eines BHKW am vorhandenen Standort zu einer Neuinbetriebnahme und damit dem Beginn eines neuen Förderzeitraums führt.
Der AWB hatte ein defektes BHKW vollständig entfernt und neu errichtet und in Betrieb genommen. Gleichzeitig hatte der AWB auch für ein zweites am gleichen Standort befindliches BHKW den Betrieb auf die Verbrennung eines Gasgemisches aus einem hohen Anteil aus Biogas und einem geringen Anteil aus Deponiegas umgestellt. Das zweite BHKW wurde in diesem Zusammenhang als sog. Redundanz-BHKW eingestellt. Zuvor hatte der AWB ein BHKW vorrangig mit Deponiegas und ein BHKW mit Biogas aus der eigenen Abfallvergärungsanlage betrieben.
Neuinbetriebnahme bei vollständigem Austausch und Änderung Betriebskonzept
Die Clearingstelle EEG/KWKG ging wie der AWB von einer Neuinbetriebnahme der als Gesamtanlage einzustufenden BHKW aus, weil sich das Betriebskonzept mit der Errichtung des neuen BHKW signifikant hin zu einem gänzlich neuen Anlagenkonzept verändert hatte. Dies betraf hinsichtlich der Einsatzstoffe nicht nur die Umstellung auf einen dauerhaften Einsatz von Mischgas, sondern auch die Betriebsweise der BHKW. In diesem Sinne hatte der AWB im Zuge der Umbaumaßnahmen für den Betrieb einer Mischgasanlage wesentliche Anlagenbestandteile hinzugefügt u. a. eine gemeinsame Gasreinigung und -analyse – sowie hinsichtlich des neuen BHKW die Neuerrichtung eines überwiegenden Leistungsanteils bezogen auf beide BHKW. Diese Maßnahmen waren mit erheblichen Investitionskosten verbunden. Zeitpunkt der Inbetriebnahme i.S.d. EEG war der Abschluss der einzelnen Baumaßnahmen und die vollständige und dauerhafte Umstellung auf den Regelbetrieb mit Mischgas.
Gleichzeitig hält die Clearingstelle EEG/KWKG für die Einstufung des zweiten BHKW als Redundanz-BHKW wichtige Kriterien und Rechtsfolgen fest. So verändern weder der Zubau noch der Abbau eines Redundanz-BHKW die installierte Leistung einer bestehenden Anlage im Sinne des EEG. Dies gilt auch, wenn das Redundanz-BHKW im Testbetrieb läuft. Ein regelmäßiger Testbetrieb ist aus Gründen der notwendigen Sorgfalt technisch erforderlich, um die mögliche Betriebsbereitschaft des Redundanz-BHKW für den Notbetrieb aufrecht zu erhalten. Den Notbetrieb haben Anlagenbetreiber:innen zum Beispiel durch vorgelegte Schaltpläne zu dokumentieren und nachzuweisen. Wesentlicher Inhalt muss sein, dass das Redundanz-BHKW nur dann zugeschaltet wird, wenn sich die Stromerzeugung im vorhandenen BHKW unter den in der Schalteinrichtung vorgesehenen Toleranzwert absenkt. Der erforderliche Nachweis kann auch geführt werden, indem die durchschnittliche Bemessungsleistung herangezogen wird. Verändert sich diese nach dem Zubau des Redundanz- BHKW nicht wesentlich, so lässt dies den Rückschluss zu, dass sich durch das Redundanz-BHKW nicht die installierte Leistung der Anlage erhöht.
Vorliegend war ausschlaggebend, dass das Redundanz-BHKW nur noch läuft, wenn das hauptsächlich betriebene BHKW gewartet wird, die Gasqualität zu schlecht ist oder um regelmäßig im Testbetrieb gefahren zu werden, um dessen Betriebsfähigkeit zu gewährleisten.
Bewertung/Fazit
Die Rechtslage zur Erweiterung und Erneuerung von BHKW bleibt komplex und nicht leicht zu durchschauen. Die vorliegende Entscheidung gibt wertvolle Hinweise für die Bewertung mehrerer BHKW als sog. Gesamtanlage, wesentliche Kriterien für eine wesentliche Umgestaltung eines BHKW und eine damit verbundene Neuinbetriebnahme sowie eine praxisnahe Definition eines Redundanz-BHKW. Entsprechende Änderungen und Erneuerungen von BHKW bleiben somit möglich. Es sollten jedoch vor einer Realisierung die konkreten rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden.