Umsetzung RED II im Zulassungsrecht
Zum Ende der Legislaturperiode werden noch Vereinfachungen des Zulassungsrechts für Erneuerbare-Energien-Anlagen umgesetzt. Dabei bleiben Chancen ungenutzt.
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/ 2001 (RED II) verlangt nicht nur neue Regelungen zur Förderung Erneuerbarer Energien, wie sie mit der EEG-Novelle verabschiedet wurden, sondern auch Vereinfachungen des Zulassungsrechts. Bis zum 30.06.2021 müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Gesetzgebungsverfahren befinden sich im Endspurt.
Anforderungen der RED II
Die RED II verlangt, die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien zu straffen und zu beschleunigen. Konkret wird verlangt, eine einzige Anlaufstelle für alle Genehmigungsverfahren einzurichten, Unterlagen digital einreichen zu können, ein Verfahrenshandbuch bereitzustellen, Zeitpläne aufzustellen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung bis 150 kW binnen eines Jahres, mit höheren Leistungen binnen zwei Jahren zu genehmigen. Außerdem soll das Repowering erleichtert und binnen eines Jahres genehmigt werden.
Wind, Biomasse, Wasser und oberflächennahe Geothermie
Diese Anforderungen sollen mit einem vom BMU erarbeiteten Gesetzentwurf 1:1 für Windenergie- und Biomasseanlagen durch Änderung des Immissionsschutzrechts und für Wasserkraftanlagen und Erdwärmesonden durch Änderung des Wasserrechts umgesetzt werden. Für das Repowering immissionsschutzrechtlicher Anlagen soll nach dem Entwurf der Bundesregierung geregelt werden, dass im Genehmigungsverfahren nur Anforderungen geprüft werden sollen, wenn durch das Repowering prüfungserhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet werden. Der Bundesrat hält diese Regelung allerdings für kontraproduktiv und bittet um einen neuen Vorschlag. Die Bundesregierung will weitere Spielräume prüfen. Dieser Entwurf muss im Bundestag noch beraten werden.
Tiefe und oberflächennahe Geothermie im Bergrecht
Für die Geothermie hat der Bundesgesetzgeber entsprechende Änderungen in einem Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes am 06.05.2021 beschlossen.
Im vorausgehenden Gesetzgebungsverfahren hatte [GGSC] eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverband Geothermie zu Vereinfachungspotenzialen für tiefe und oberflächennahe Geothermie vorbereitet. Ein zentraler – und unter Fachleuten weitgehend anerkannter – Vereinfachungsvorschlag war es, klarzustellen, dass das Bergrecht für oberflächennahe Geothermie nicht gilt. Dieser Vorschlag wurde zwar in die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates übernommen, fand aber schon im Bundesratsplenum keine Mehrheit.
1:1-Umsetzung?
Mit diesen Gesetzen werden nur die ganz konkreten Anforderungen der RED II umgesetzt. Für die Umsetzung der allgemeinen Anforderung, die Genehmigungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, fehlten wohl der Wille und die Zeit.
Gerade bei den bergrechtlichen Vorschriften für Erdwärme wurde eine Chance vertan. Die Umsetzung der RED II war hier nur Nebensache, hauptsächlich beschäftigte sich der Gesetzgeber mit Erleichterungen für Tagebaue beim Kohleausstieg. Jetzt kommt es darauf an, nicht wieder 40 Jahre zu warten, bis sich der Gesetzgeber erneut mit der Regelung der Erdwärme im Bergrecht befasst.