Newsletter Energie Oktober 2024

Beschleunigungsgebiete Solar: Praktische Beschleunigung

Die Bundesregierung hat bereits im Sommer einen Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Umsetzung der RED-III-Richtlinie auf den Weg gebracht. Dieser enthält auch Regelungen über die sog. Beschleunigungsgebiete für Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort. Eine Kurzübersicht und -einschätzung.

Voraussetzungen der Neuregelung im Überblick

Bestimmte Flächenkategorien, darunter das ebenfalls im Gesetzentwurf vorgeschlagene „Solarenergiegebiet“ sowie bestimmte Innenbereichsflächen, können künftig im Flächennutzungsplan zusätzlich als Beschleunigungsgebiet für Solarenergie ausgewiesen werden. Im Gegensatz zu den Beschleunigungsgebieten bei der Windenergie an Land besteht also keine grundsätzliche Pflicht zur Ausweisung zusätzlich als Beschleunigungsgebiet. Erfasst sind sowohl Photovoltaik als auch Solarthermie.

Voraussetzung für die Ausweisung ist insbesondere die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen, um mögliche negative Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt wurden, zu vermeiden, oder, falls dies nicht möglich ist, um diese erheblich zu verringern. Die Minderungsmaßnahmen sind allerdings auf bestimmte Umweltauswirkungen begrenzt, insbesondere ökologisch sensible Bereiche sind von der Ausweisung ausgenommen.

Entfall bestimmter Prüfungen, nur noch grobe Prüfung unvorhergesehener nachteiliger Umweltauswirkungen durch Genehmigungsbehörde

Ziel der Beschleunigungsgebiete ist die Verfahrensbeschleunigung auf Genehmigungsebene. Entsprechende Regelungen sollen nun ebenfalls im WindBG integriert werden. Liegt ein Solarenergieprojekt im Bereich eines ausgewiesenen Beschleunigungsgebietes für Solarenergie, sind bestimmte Prüfungen nicht durchzuführen. Dies betrifft die UVP bei UVP-pflichtigen Vorhaben, die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG, die artenschutzrechtlichen Prüfungen nach § 44 BNatSchG sowie Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG.

Stattdessen prüft die Genehmigungsbehörde, ob eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der im Beschleunigungsgebiet bestimmten und durch den Vorhabenträger weiter dargelegten Minderungsmaßnahmen, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Sensibilität des geografischen Gebiets haben wird.

Ist dies nicht der Fall, ordnet die Genehmigungsbehörde, falls erforderlich, die dargelegten Maßnahmen im Zulassungsbescheid an. Ab einer bestimmten Anlagengröße gilt das auch für Durchgängigkeitsmaßnahmen für Großsäuger und kleinere Tierarten. Ergibt die Prüfung hingegen Anhaltspunkte für solche nachteiligen Umweltauswirkungen, ordnet die Genehmigungsbehörde – zusätzlich – weitere Minderungs- und, soweit solche nicht verfügbar sind, Ausgleichsmaßnahmen an. Sind diese ebenfalls nicht verfügbar, wird eine Zahlungspflicht festgelegt.

Damit führen diese Umweltbelange nicht zu einem Versagen der Zulassung des einzelnen Vorhabens.

Ausblick

Nicht zuletzt, weil die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet für die Solarenergie nicht zwingend ist, bleibt abzuwarten, ob sie sich wirklich als praxistauglich erweist. Es stellt sich auch die Frage nach der Möglichkeit der Standardisierung der Minderungsmaßnahmen für Solarenergieanlagen im Rahmen der Gebietsausweisung.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die nunmehr gesetzlich nicht mehr nötigen Prüfungen schon bisher häufig in der Genehmigungspraxis von PV-Anlagen keine große Rolle gespielt haben. Regelmäßig werden bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans für das jeweilige Projekt diese Prüfungen durchgeführt und auch entsprechende Maßnahmen als Festsetzungen im Bebauungsplan festgelegt. Soweit bestimmte Maßnahmen wie z.B. eine ökologische Baubegleitung oder Monitoringmaßnahmen sich nicht als Festsetzung eignen, halten die Gemeinden diese in einem städtebaulichen Vertrag fest. Die weitere Umsetzung findet dann in der Baugenehmigung statt.  

Deshalb wird sich zeigen, ob die Gemeinden von dieser Möglichkeit überhaupt Gebrauch machen werden.

Fazit

Die Praxistauglichkeit und tatsächliche Nutzbarmachung durch die Gemeinden bleibt abzuwarten. Zu begrüßen ist jedenfalls die weitere Verankerung der Bedeutung der Solarenergie für den Umstieg auf eine klimaneutrale Strom- und Wärmeerzeugung auf Gesetzesebene.

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