Kabinettbeschluss BauGB
Die für erneuerbare Energieprojekte relevanten Änderungen erfolgen nach dem gegenwärtigen Entwurfsstand in erster Linie in § 249 BauGB:
Windrelevante Änderungen in § 249 BauGB
So soll der neue Halbsatz in § 249 Abs. 2 S. 3 BauGB Vorhaben absichern, die sich vor Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte bereits im Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren befinden und deren Privilegierung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nachträglich entfällt (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 und 2 BauGB). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Anlage nach 35 Abs. 1 oder 2 BauGB zu beurteilen ist, ist der Zeitpunkt des Antragseingangs bei der zuständigen Behörde. Damit gilt die Neuregelung in § 249 Abs. 2 S. 1 und 2 nur eingeschränkt, wodurch die Vorhabenträger Planungssicherheit erhalten.
In Folge von § 249 Abs. 5 BauGB neuer Form ist der zuständige Planungsträger nicht an entgegenstehende Ziele der Raumordnung oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen gebunden. Selbst entgegenstehende Festsetzungen in Bebauungsplänen können dem Erlass eines Genehmigungs- bzw. Vorbescheids nicht mehr entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan muss zwar wie bisher geändert, auf die ohnehin erforderliche Anpassung muss aber nicht mehr gewartet werden.
§ 249 Abs. 5a BauGB führt in vielen Fällen zu einer beschleunigten Realisierung in ausgewiesenen Eignungs- und Vorranggebieten. Denn dort sind die Plansicherungsinstrumente, Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (vgl. § 14, 15 BauGB), die zu erheblichen Verzögerungen geführt haben, nicht mehr anwendbar.
Fehlende Forderungen der Windbranche
Trotz dieser positiven Entwicklungen durch den Kabinettsbeschluss sind einige Forderungen, insbesondere der Windbranche, nicht erfüllt worden. Dazu gehören das Aussetzen alter und die Unzulässigkeit neuer Bauhöhenbeschränkungen, die dauerhafte Privilegierung von WEA auf bestimmten Flächen im Außenbereich.
Hinderlich für Windenergieprojekte ist auch, dass die bereits im Bundes-Immissionsschutzgesetz verankerten Erleichterungen für Repowering (u. a. Abstand 5H, vgl. § 16 b BImSchG) bisher nicht ins BauGB übernommen sind. Hier liegt Anpassungsbedarf im Rahmen der §§ 245 e Abs. 3 und 249 Abs. 3 BauGB vor.
Eine weitere Enttäuschung ist, dass der in § 2 EEG verankerte Abwägungsvorrang für erneuerbare Energieprojekte nicht Eingang in den Kabinettsbeschluss des BauGB vom 04.09.2024 gefunden hat.
Fazit
Die BauGB-Novelle ist dringend erforderlich, um die bestehenden Hemmnisse im Genehmigungs- und Planungsrecht zu beseitigen. Es bleibt zu hoffen, dass verbliebende Forderungen der Branche noch nachgebessert werden. Die Verabschiedung ist bis Ende des Jahres geplant.