Newsletter Energie Oktober 2024

Renaissance von PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen

Mit dem zunehmenden Ausbau von PV-Anlagen stehen auch die für eine Projektentwicklung und die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen zur Verfügung stehenden Flächen im Mittelpunkt.

Die erfolgreiche Auswahl einer entsprechenden Flächenkategorie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Möglichkeit, mit der geplanten PV-Anlage an einer von der Bundesnetzagentur organisierten Ausschreibung teilnehmen zu können. Aktuell besonders im Mittelpunkt stehen sonstige bauliche Anlagen. Hintergrund ist, dass es sich dabei häufig um sehr große und zusammenhängende Flächen handelt und bei den als sonstige bauliche Anlagen einzustufenden Flächen die bei PV-Freiflächenanlagen sonst relevanten Zusammenrechnungsregelungen nicht greifen. 

PV-Anlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 EEG)

Als Standorte für PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 EEG kommen u. a. stillgelegte Deponien, ehemalige – vor allem wiederaufgefüllte – Tageabbauflächen sowie sonst versiegelte oder befestigte Flächen in Frage.

Die Herausforderung besteht im Einzelfall, nachweisen zu können, dass es sich flächendeckend tatsächlich um eine bauliche Anlage im Sinne der jeweiligen Bauordnung handelt. Besonders spannend wird es bei Aufschüttungen und aufgespülten Flächen. Hier wird regelmäßig eine rechtliche Bewertung erforderlich, um den zuständigen Netzbetreiber von der Existenz einer entsprechenden Fläche überzeugen zu können.

Ein weiterer wesentlicher Punkt besteht darin, aufzeigen zu können, dass die aufgrund der baulichen Anlage entstandene anthropogene Überformung auch nach Jahren bzw. teilweise Jahrzehnten nach Beendigung der ursprünglichen Nutzung noch vorhanden ist. Ausschlaggebend dafür bleibt, entsprechende Standfestigkeits- und Bodengutachten sowie weitere relevanten Unterlagen auszuwerten. Im Einzelfall kann sogar eine aktuelle fachliche Stellungnahme neben der rechtlichen Einschätzung erforderlich werden. 

Wohl keine Zusammenrechnung von PV- Anlagen auf einer sonstigen baulichen Anlage (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 EEG i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 5 EEG

Der Gesetzgeber hat zwar den für eine Zusammenrechnung von PV-Anlagen (vgl. im Einzelnen § 24 Abs. 1 und vor allem 2 EEG) relevanten Werte auf eine installierte Leistung von 50 MW erhöht. Bei Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) bewirkt dieseObergrenze dennoch, dass die Bundesnetzagentur gem. § 38 a Abs. 1 Nr. 5 EEG Zahlungsberechtigungen für eine als Gesamtanlage anzusehende PV-Anlage (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 EEG) über eine installierte Leistung von mehr als 50 MW erst nach dem Ablauf von 2 Jahren ausstellen darf.

Nach dem Wortlaut des § 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG gilt diese Obergrenze jedoch nicht für PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen.

Dies ist auch konsequent, weil die Zusammenrechnungsregelung des § 24 Abs. 2 EEG ebenfalls nur für PV-FFA gilt.

Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob eine entsprechende Zusammenrechnung nicht dennoch über die allgemeine Regelung des § 24 Abs. 1 EEG stattfinden muss.

Nach unserer Ansicht gilt § 24 Abs. 1 EEG nicht. Allerdings fehlt bisher noch Spruchpraxis der Clearingstelle EEG/KWKG oder entsprechende Rechtsprechung, welche dieses Ergebnis abschließend bestätigt. Es ergeben sich aufgrund der bisher vorliegenden Argumente nach unserer Ansicht dennoch gute Chancen, die vorgenannten Ergebnisse auch gegenüber der Bundesnetzagentur und dem zuständigen Netzbetreiber durchzusetzen. 

Fazit

Die Planung und Errichtung von PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen bietet ein großes Flächenpotential und die große Chance „in einem Zug“ große PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von deutlich mehr als 50 MW errichten zu können. Dies gilt auch deshalb, weil die vorgenannte Obergrenze bei PV-FFA auch durch Konkurrenzanlagen gemindert bzw. sogar weitgehend in Anspruch genommen werden können, wenn sich diese in einem Umkreis von 2 km befinden.

Wichtig bleibt für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Eigenschaft als sonstige bauliche Anlagen (immer noch) vorliegt und die fehlende Zusammenrechnung detailliert rechtliche herleiten zu können.

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