Neuer Referentenentwurf EEG folgt BGH für Netzanschlussbegehren
Wie bereits im vergangenem -> Januar-Newsletter berichtet, hat der BGH in einem von [GGSC] betreuten Verfahren Kriterien aufgestellt, an denen sich Netzbetreiber bei ihren Reservierungsverfahren messen lassen müssen.
Der Gesetzgeber hat dieses Urteil inhaltlich in dem Referentenentwurf vom 27.08.2024 aufgegriffen und in den neugeplanten Absätzen 8 bis 11 des § 8 EEG weiterentwickelt und mit Digitalisierungsanforderungen versehen.
Nach diesen Regelungen soll für Netzanschlussbegehren ab dem 01.01.2026 das neue Regime gelten. Danach müssen Netzbetreiber für Anschluss-, Änderungs- und Erweiterungsbegehren allgemeine Informationen auf ihre Internetseite zur Verfügung stellen hinsichtlich
• der Arbeitsschritt, in denen ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,
• den Informationen, die Anschlussbegehrende dem Netzbetreiber übermitteln müssen sowie
• den Informationen über die Erfüllung der notwendigen Ausstattung (§ 9 Abs. 1 und 2 EEG).
Sofern der Netzbetreiber eine Plattform zur Verfügung stellt, kann er ab dem 01.01.2027 die Übermittlung von Anschlussbegehren auf diesem Wege verlangen. Die Bestätigung muss gleichwohl in Textform erfolgen. Nach einer Frist von maximal acht Wochen ist das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen, sowie
• ein Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
• alle Informationen, die für die Prüfung des Verknüpfungspunktes notwendig sind,
• ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Netzbetreiber erforderlich sind,
• ein nachvollziehbarer, detaillierter Kostenvoranschlag sowie
• die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG erforderlichen Informationen.
Des Weiteren sind in § 8 Abs. 8 Abs. 8 EEG-E Vorgaben und Fristen dafür geregelt, wie im Falle unvollständiger Informationen vorzugehen ist. Insbesondere soll die bis dato mitunter stark verzögernde Nachforderung von Informationen im Regelfall auf zwei Wochen beschränkt werden. Der Absatz 9 löst ab 01.01.2026 den bisherigen 8 Abs. 7 EEG § 2023 alter Form ab. Hier erfolgen ebenfalls die Anpassungen an das einheitliche Netzanschlussverfahren nach 8 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 EnWG neu sowie redaktionelle Änderungen im Vergleich zum bisherigen Absatz 7.
§ 8 Abs. 10 entspricht inhaltlich dem bisherigen 8 Abs. 6a EEG.
Abs. 10 regelt Speicher und ordnet die entsprechende Anwendbarkeit der Netzanschlussbedingungen auf diese an, auch wenn sie gemeinsam mit einer EE-Anlage angeschlossen werden.