Newsletter HOAI September 2023

HOAI-Altfälle: Viele Honorarvereinbarungen unwirksam!

Für vor dem 01.01.2021 geschlossene HOAI-Planerverträge gilt bei Honorarvereinbarungen die Schriftform. In vielen Fällen sind deren strenge Voraussetzungen nicht eingehalten.

Das Problem

Aus dem Urteil des EuGH zur EU-Rechtswidrigkeit der HOAI (Rs. C-377/17) ergeben sich zahlreiche Folgefragen, die Auftraggeber, Planer und Gerichte beschäftigen. Dieser Beitrag soll einen Überblick dazu geben.

Die Rechtslage

Die vom 17.07.2013 bis 31.12.2020 gültige HOAI 2013 verlangte nach § 7 Abs. 1 eine schriftliche Honorarvereinbarung. Haben die Parteien gar keine schriftliche Vereinbarung getroffen, galt nach § 7 Abs. 5 in jedem Fall der Mindestsatz. Hieran änderte sich auch durch das Urteil des EuGH nichts.

Was aber bedeutet „schriftlich“ genau? Nach dem OLG Köln (Beschluss vom 05.12.2022 – 11 U 231/21) und dem OLG Dresden (Urteil vom 11.12.2020 – 6 U 712/20) ist die Schriftform nur bei eigenhändiger Unterschrift der Parteien auf demselben Dokument gewahrt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Vereinbarung unterzeichnet und beide Vertragsdokumente gleichlautend sind. Falls es keine gleichlautenden Dokumente gibt, reicht es also nicht aus, wenn eine Partei ein handschriftlich unterzeichnetes Angebot macht und die andere Partei dieses mit einer handschriftlich unterzeichneten Erklärung annimmt. In dieser Konstellation kann sich der Planer auf die fehlende Schriftform berufen und damit ein Honorar auf Basis des Mindestsatzes verlangen. Nach dem genannten Urteil des OLG Köln ist das auch nicht treuwidrig, solange eine der Vertragsparteien die jeweils andere nicht aktiv von der Unterzeichnung des Vertrags abgehalten hat.

Der Auftraggeber kann dem Planer auch nicht entgegenhalten, dass dieser wiederum einen Subplaner zu einem Honorar unterhalb des Mindestsatzes beauftragt hat (BGH, Urteil vom 03.11.2022 – VII ZR 724/21). Ausschlaggebend für die Bewertung, ob Ausnahmen von der Mindestsatzregelung vorliegen, ist nämlich immer nur das Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien.

Nach der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung der HOAI ist die Textform nach § 7 Abs. 1 für Honorarvereinbarungen vorgeschrieben. Die unteren Werte der Honorartabellen stellen jetzt nicht mehr den Mindestsatz, sondern den Basissatz dar. Das bedeutet, der Basissatz darf durch Vereinbarung unterschritten werden. Fehlt es allerdings an einer Vereinbarung in Textform, gilt für Grundleistungen das jeweilige Basishonorar. Wann aber ist die „Textform“ eingehalten? Hierfür reicht es bereits aus, dass der Urheber der Erklärung erkennbar ist und die Erklärung auf einem beliebigen Datenträger dauerhaft unverändert wiedergegeben werden kann. Hierzu zählen neben Fax-Nachrichten z. B. E-Mails, SMS oder Instant-Messenger-Nachrichten, beispielsweise über WhatsApp.

Folgerungen für die Praxis

Altverträge aus der Zeit vor dem 1.1.2021 brauchen zwei Unterschriften, sonst ist die Honorarvereinbarung unwirksam. Das kann zur Folge haben, dass je nach Höhe des Honorars der Auftraggeber dieses auf den Mindestsatz reduzieren kann. Der Auftragnehmer hingegen kann evtl. auf den Mindestsatz aufstocken. Eine genauere Prüfung der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung kann sich daher sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer lohnen.

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