Planerverträge mit Kirchen und Gemeinden – strenge Formanforderungen
Architekten und Planer, die mit kirchlichen Institutionen Verträge abschließen möchten, sollten sich bewusst sein, dass diese Verträge besonderen Formvorschriften unterliegen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann dazu führen, dass der Vertrag unwirksam ist und der Planer seine Arbeit nicht bezahlt bekommt.
Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 14.06.2022 – 34 O 469/20) hervor.
Der Fall
Ein Architekt leistete für die Planung einer Kirche 288 Stunden und verließ sich dabei auf die mündliche Zusage des Ansprechpartners der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde weigerte sich jedoch später, das Honorar zu zahlen, da die erforderlichen schriftlichen Genehmigungen der Kirche nicht vorlagen.
Die Entscheidung
Die Kammer entschied, dass der Architekt keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars hatte, da der Vertrag unwirksam war. Die Voraussetzungen der einschlägigen kirchenrechtlichen Formvorschriften lagen nicht vor. Insbesondere fehlte die kirchenaufsichtliche Genehmigung gemäß § 19 KiVVG. Da der Vertrag unwirksam war, konnte sich der Architekt auch nicht auf andere vorvertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche berufen.
Fazit
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Architekten und Planer bei Vertragsabschlüssen mit kirchlichen Institutionen besonders vorsichtig sein müssen. Es ist nicht ausreichend, sich auf mündliche Zusagen zu verlassen, da die Einhaltung der Formvorschriften Vorrang hat. Der Planer sollte deshalb im Rahmen der Zielfindungsphase auf eine verbindliche Entscheidung des Auftraggebers drängen und darauf achten, dass alle erforderlichen Genehmigungen schriftlich vorliegen.
Für Kirchengemeinden gilt, dass sie sich vor Vertragsabschlüssen mit Architekten und Planern über die geltenden Formvorschriften informieren sollten. Dies kann dazu beitragen, dass es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrags kommt.
Ähnlich verhält es sich bei Vertragsschlüssen mit Gemeinden und Kommunen. So gibt es in fast allen deutschen Bundesländern landesgesetzliche Vorschriften, die die Schriftform und Vertretungsregelungen für Verpflichtungsgeschäfte festlegen. In der Regel muss der Vertrag dann entweder vom Bürgermeister und ggf. zusätzlich von einem weiteren zuständigen Organ der Gemeinde u. U. sogar mit Amtsbenennung unterzeichnet werden. Werden die jeweiligen landeseigenen Formvorschriften nicht eingehalten, ist der Vertrag schwebend unwirksam und bedarf für die Wirksamkeit zunächst eine Genehmigung. Diese wird aber im Streitfall nur schwer oder gar nicht einzuholen sein. Ein Blick in die jeweiligen Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen kann daher nicht schaden.