Newsletter Vergabe Februar 2023

Wettbewerbsregister: Wirkungsvolle Abfrage – aufwändige Registrierung

Die Abfrage beim digitalen Wettbewerbsregister ist seit Mitte letzten Jahres für viele Vergabeverfahren zum verpflichtenden Bestandteil geworden.

Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt begrüßte die Einführung als „wirkungsvolles Abschreckungsinstrument gegen Wirtschaftsdelikte“. In puncto Umfang wird sich das Wettbewerbsregister in der kommenden Zeit wohl stetig ausdehnen, es werden bis zu 600.000 Abfragen jährlich erwartet. Diese kommen zu einem großen Teil von öffentlichen Auftraggebern. Aber auch Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber können zur Abfrage verpflichtet sein.

Abfragepflicht aus § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes

Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist vor der Erteilung des Zuschlags bei der Registrierbehörde abzufragen, ob Eintragungen zu den Bieter:innen gespeichert sind, an die der Auftrag vergeben werden soll. Erst wenn eine Eintragung sich als entscheidungserheblich erweist, besteht somit die Pflicht zur Abfrage.

Auftraggeber können nun durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister objektiv das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 123, 124 GWB prüfen, während sie in der Vergangenheit weitgehend auf eigene Angaben der Unternehmen angewiesen waren. Relevante Informationen von Strafverfolgungs- und anderen Behörden aus allen Bundesländern mit einem Mausklick – so die Idee.

Eine Flut an Leitfäden

So weit so praktisch. Für viele Auftraggeber, für die 2023 die erste Vergabe mit Abfragepflicht ansteht, zeigt sich aktuell jedoch v0r allem ein Problem: Bevor die Abfrage durchgeführt werden kann, hat sich der Auftraggeber zunächst beim Wettbewerbsregister zu registrieren.

Dieser Prozess nimmt seinen Lauf auf der Website des Bundeskartellamts und wird – von der Erstregistrierung bis zur finalen Abfrage – begleitet von nicht weniger als vier offiziellen Leitfäden. Diese führen zwar vergleichsweise gut durch die technischen Ablaufschritte. Sie bewahren jedoch vor allem zu Beginn nicht vor einem Wust an neuer Terminologie; für öffentliche Auftraggeber keine schöne Entwicklung in Anbetracht des ohnehin steten Stroms an zu beachtenden Neuerungen im Vergabeverfahren.

Beispielhaft finden Sie hierzu -> ein Schaubild des Bundeskartellamts:

[GGSC] unterstützt bei der Erstregistrierung

Die Vorteile des Registers als belastbare Rückversicherung hinsichtlich möglicher Ausschlussgründe nach §§ 123 , 124 GWB und auch zur allgemeinen Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität sind nicht von der Hand zu weisen. Unsere Vergaberechtsexpert:innen haben sich intensiv, insbesondere auch mit dem Registrierungsprozess auseinandergesetzt. Gerne brechen wir für Sie kompliziert erscheinende Arbeitsschritte auf das Wesentliche herunter und begleiten Sie durch den Registrierungsprozess.

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