Neuerungen im Vergaberecht: Erhöhte Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren
Die jüngsten Reformen im Vergaberecht bringen Erleichterungen mit sich, die das Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge erheblich vereinfachen. Mehrere Bundesländer haben die Wertgrenzen drastisch angehoben, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Effizienz der Beschaffungsprozesse zu steigern.
Regionale Entwicklungen
Reformen wurden insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg umgesetzt. Die Novellierung der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) führte in Baden-Württemberg nicht nur zu einer Entschlackung des Regelungstextes (von 58 auf 12 Seiten), sondern auch zu einer erheblichen Erhöhung der Wertgrenzen. So wurde die Wertgrenze für Direktaufträge von 5.000 € auf 100.000 € angehoben. Unterhalb des EU-Schwellenwerts sind außerdem im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (bislang zulässig bis 100.000 €) sowie Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb (bislang zulässig bis 50.000 €) bis zum jeweiligen Schwellenwert als Regelverfahren zulässig.
Auch in Bayern wurde mit dem Zweiten Modernisierungsgesetz die Wertgrenze für Direktaufträge auf 100.000 € für Liefer- und Dienstleistungen bzw. 250.000 € für Bauleistungen angehoben. Für Bauleistungen nach VOB/A sind zudem Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb nunmehr bis zu einer Wertgrenze von 1 Million Euro zulässig. Diese Regelungen gelten bis 31.12.2029 sowohl für Auftraggeber auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene.
In Rheinland-Pfalz hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau mit Rundschreiben vom 31. Dezember 2024 entschieden, für Bauleistungen ab dem 01. Januar 2025 die Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 250.000 € zu erhöhen. Zudem werden sowohl die Freihändige Vergabe für Bauleistungen nach VOB/A als auch die Verhandlungsvergabe für Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 € zugelassen. Eine Direktvergabe ist nunmehr bis zu einem Auftragswert von 10.000 € zulässig.
Auch Niedersachsen plant, im ersten Halbjahr 2025 die Wertgrenzen zu erhöhen. Ähnliche Entwicklungen sind in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein zu beobachten. Es ist zu erwarten, dass weitere Bundesländer folgen werden.
Entwicklungen auf Bundesebene
Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (VergRTransfG) sieht auch entsprechende Regelungen vor. Geplant ist, Direktaufträge bis zu einem Wert von 15.000 € und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Wert von 100.000 € zu ermöglichen. Insbesondere für Start-ups sollen neue Vereinfachungen die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erleichtern. Ob und wie das VergRTransfG letztlich umgesetzt wird und welche Auswirkungen es auf die Wettbewerbslandschaft hat, ist offen.
Chancen und Risiken
Die Anpassung der Wertgrenzen kann zu einer Verringerung des administrativen Aufwands und der Bearbeitungszeit für Aufträge und somit zu einer Entlastung der öffentlichen Auftraggeber führen. Kritiker befürchten jedoch, dass diese Vereinfachungen den Wettbewerb einschränken könnten, da vor allem bereits bekannte Unternehmen bevorzugt werden und kleinere, innovative Unternehmen oder Start-ups benachteiligt werden.
In jedem Fall ist zu beachten, dass auch bei vereinfachten Verfahren bestimmte vergaberechtliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Auftraggeber sind daher gut beraten, sich auch bei einer geplanten Vergabe im vereinfachten Verfahren über die geltenden Anforderungen – insbesondere in Bezug auf etwaige Dokumentationspflichten – zu informieren.