Wann sind Bieterangaben zu überprüfen
Immer wieder stellt sich in Vergabeverfahren die Frage, ob und in welchem Umfang Vergabestellen Bieterangaben überprüfen müssen. Mit dieser Frage setzt sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.04.2024 (Verg 24/23) auseinander. Es stellt klar, dass ein öffentlicher Auftraggeber Angaben der Bieter zu leistungsbezogenen Zuschlagskriterien überprüfen muss, wenn Auffälligkeiten in Gestalt konkreter Zweifel an der Richtigkeit der Bieterangaben dazu Anlass geben. Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall als erfüllt an.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war der Abschluss eines Rahmenvertrages über das Leasing von Diensträdern. Die Bieter mussten dabei unter anderem Angaben zur Größe ihres Händlernetzes machen. Ein unterlegener Bieter machte geltend, dass der Zuschlagsempfänger fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu seinem Händlernetz gemacht habe. Dieses sei wesentlich kleiner als vom erstplatzierten Bieter behauptet. Der öffentliche Auftraggeber hatte diese Angaben jedoch nicht näher überprüft und sah hierzu auch keine Veranlassung. Der unterlegene Bieter rügte dies und legte, nachdem die VK den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hatte, sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung
Das OLG verpflichtet die Vergabestelle, die Angebotswertung zu wiederholen. Zwar bestehe keine Pflicht des Auftraggebers Bieterangaben anlasslos zu überprüfen. Vorliegend bestünden aber konkrete Zweifel, dass das vom erstplatzierten Bieter beschriebene Händlernetz für den Vertrieb der Leasingräder tatsächlich in dem angegebenen Umfang existiert. Denn schon im Rahmen einer Internetrecherche sei erkennbar, dass nicht alle angegebenen Händler noch existierten oder Leasing anbieten. Bei der Wahl der Überprüfungsmittel ist die Vergabestelle zwar frei. Sie darf sich grundsätzlich auf die Darstellung des Bieters und Antworten auf konkrete Rückfragen stützen. Das gewählte Mittel muss aber zur Überprüfung geeignet und frei von sachwidrigen Erwägungen gewählt worden sein. Da die Verlässlichkeit der Angaben des Bieters hier zweifelhaft war, hält das OLG in Anbetracht der großen Zahl der vom erstplatzierten Bieter angegebenen Handelspartner u.a. die stichprobenartige Überprüfung von übergebenen Händlerlisten sowie Nachfragen bei einzelnen Händlern für ein angemessenes Mittel zu Überprüfung der Bieterangaben.
Praxishinweise
Weiterhin gilt: Vergabestellen müssen die Angaben von Bietern nur in Ausnahmefällen überprüfen. Einwände der Bieter sollten die Vergabestellen aber ernst nehmen; wenn diese plausibel auf Lücken in den Angaben anderer Bieter hinweisen, sollten die Vergabestellen diesen schon aus eigenem Interesse ernsthaft nachgehen. Denn auch Nachprüfungsverfahren können sich in die Länge ziehen und so den Zuschlag unnötig hinauszögern.