Energieeffizienzanforderungen an Verbrennungsanlagen
Die neue Großfeuerungsanlagenverordnung enthält erstmals konkrete Vorgaben zur Energieeffizienzkontrolle. Auch für Abfallverbrennungsanlagen ist mit neuen Effizienzanforderungen zu rechnen.
Das BImSchG fordert seit langem, beim Betrieb von Verbrennungsanlagen Abwärme zu nutzen bzw. Energie effizient zu verwenden. Im untergesetzlichen Regelwerk wird diese Pflicht bisher nur für Abfallverbrennungsanlagen durch die Wärmenutzungspflicht in § 13 der Abfallverbrennungsanlagenverordnung (17. BImSchV) umgesetzt. Anlagen, die dem Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) unterliegen, werden bisher generell von Anforderungen an die Energieeffizienz befreit.
Energieeffizienzkontrolle für Groß- feuerungsanlagen in der 13. BImSchV
Am 10.06.2021 hat der Bundestag die Novelle der Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) beschlossen. Mit ihr werden die EU-Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2017/1442 vom Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für Großfeuerungsanlagen umgesetzt.
Die Neuregelung enthält strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe. In Folge dessen werden auch die Anforderungen der Abfallverbrennungsanlagenverordnung (17. BImSchV) angepasst. Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Weil der Erlass der Verordnung so lange dauerte, ist die Umsetzungsfrist sehr kurz: Schon ab 18.08.2021 gelten die Anforderungen auch für bestehende
Anlagen.
Neu ist eine Regelung zur Energieeffizienzkontrolle: Erstmals müssen Betreiber den Wirkungsgrad ihrer Anlage im Zuge eines Leistungstests bestimmen (§ 14 der neuen 13. BImSchV). Das geht über die ebenfalls neuen, eher allgemein gehaltenen Energieeffizienzanforderungen der am 23.06.2021 beschlossenen neuen TA Luft 2021 hinaus. Für Anlagen mit hohen Wirkungsgraden gelten teilweise weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe.
Einen Mindestwirkungsgrad verlangt die Verordnung nicht, obwohl die BVT-Schlussfolgerungen die nach BVT erreichbaren Wirkungsgrade bezeichnen. Die EU-Industrieemissionsrichtlinie 2010/75 stellt es den Mitgliedstaaten frei, für Anlagen, die dem TEHG unterfallen, auf Energieeffizienzanforderungen zu verzichten.
BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen
Der Durchführungsbeschluss 2019/2010 über BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen vom Dezember 2019 enthält ebenfalls Anforderungen an die Energieeffizienzkontrolle. Auch danach soll der Wirkungsgrad bestimmt werden, auch dafür werden die mit der BVT erreichbaren Wirkungsgrade bezeichnet.
Zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zur Abfallverbrennung von 2019 liegt bisher kein Entwurf zur Änderung der 17. BImSchV vor. Mit der aktuellen Novelle der 13. und der 17. BImSchV werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen für die Abfallverbrennung noch nicht umgesetzt.
Vorerst ist deshalb noch offen, wie die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen für Abfallverbrennungsanlagen an die Energieeffizienz in nationales Recht umgesetzt und ob und inwieweit sich die Vorgaben zur Energieeffizienzkontrolle an den Anforderungen der neuen 13. BImSchV orientieren werden.