Sofortvollzug für Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz durch das OVG NRW
In einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit mehreren Beschlüssen vom 04.06.2021 entschieden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Sicherheitsleistungen rechtmäßig ist (20 B 937/20 u. a.). Die Systembetreiber müssen daher sofort die nach dem Verpackungsgesetz vorgesehene Sicherheitsleistung erbringen. Für das OVG war es für die Anordnung des Sofortvollzugs ausreichend, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation der Systeme nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein erheblicher Schaden für die Steuerzahler:innen entsteht.
Sicherheitsleistungen müssen kurzfristig erbracht werden
Wie mehrere andere Bundesländer auch, hat das Land Nordrhein-Westfalen Sicherheiten nach § 22 Abs. 4 VerpackG festgesetzt und gleichzeitig die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet. Die Systeme haben um Rechtsschutz nachgesucht und Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Diese sind nunmehr in der zweiten Instanz erfolglos geblieben. Die Landesbehörde erhält nun kurzfristig die angeordneten Sicherheitsleistungen.
Aus Sicht von [GGSC] ist es gut, das mögliche Schäden vom Steuerzahler abgewendet werden können. Das Risiko von Zahlungsausfällen muss auch für den Zeitraum regelmäßig langwieriger Hauptsacheverfahren abgesichert werden. Tatsächlich geht es den Systemen angesichts niedriger Avalzinsen auch nicht um die Kosten, sondern sie sorgen sich offenbar wegen ihrer knappen Kreditlinien.
Grundrechte der Systeme stehen Sofortvollzug nicht entgegen
Die Systeme hatten vorgetragen, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung könne im vorliegenden Fall nicht rechtmäßig erfolgen, weil der Gesetzgeber für den Regelfall keine sofortige Vollziehung vorgesehen habe und zudem mit der Erbringung der Sicherheitsleistung erhebliche Grundrechtseingriffe verbunden seien.
Dagegen ist das OVG NRW der Auffassung, dass an der sofortigen Verfügbarkeit der Sicherheitsleistung ein erhebliches fiskalisches Interesse bestehe. Nach der Wertung von § 18 Abs. 4 VerpackG sei die Tätigkeit eines Systems generell risikoträchtig, was die Realisierung einer Gewährleistungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. anderer öffentlicher Stellen für Pflichten der Systeme angehe. Zudem hätten die Systeme in der Vergangenheit keine „uneingeschränkte Stabilität“ aufgewiesen.
Parallelverfahren in weiteren Bundesländern
Das Oberverwaltungsgericht ist damit das zweite Obergericht, das zu dieser Frage Stellung genommen hatte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte am 28.08.2020 (12 CS 20.1750) anders entschieden und eine Verfassungswidrigkeit der Norm in den Raum gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die weiteren Obergerichte positionieren werden. Durch die Entscheidung des OVG NRW ist den Landesbehörden der Rücken gestärkt. Aktuell stehen Eilentscheidungen in Baden-Württemberg und Berlin aus.