Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt
Als Teil der „Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ hat die Einwegkunststoffrichtlinie vom 05.06.2019 (Richtlinie (EU) 2019/904) zum Ziel, die negativen Auswirkungen von nicht wiederverwendbaren Kunststoffprodukten auf die Umwelt (insb. die Meeresumwelt) zu verringern. Die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie wurden nunmehr mit Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699) in deutsches Recht umgesetzt.
Welche Rechtsvorschriften sind betroffen?
Betroffen von der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie sind das Verpackungsgesetz (insb. §§ 1 Abs. 3; 3 Abs. 4a–4c, 21; 5 Abs. 3; 14 Abs. 3; 30a–34; 36 Abs. 1 Nr. 20a und 38 Abs. 7 VerpackG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§§ 30 Abs. 6 Nr. 10; 33 Abs. 3 Nr. 2 lit. n; 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KrWG) und das Wasserhaushaltsgesetz (§§ 45h Abs. 1 Satz 4 Nr. 5; 82 Abs. 2 WHG). Die Änderungen des VerpackG und des KrWG treten am 03.07.2021, die Änderungen des WHG treten am 14.12.2021 in Kraft.
Was ändert sich?
Die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht führt zu zahlreichen, hier nicht im Einzelnen aufgeführten Änderungen. Hervorzuheben ist, dass mit der neuen Rechtslage Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, zur Einhaltung bestimmter Mindestrezyklatquoten (25 Masse-% ab 01.01.2025, 30 Masse-% ab 01.01.2030) verpflichtet werden. Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern, die erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 01.01.2023 verpflichtet, die angebotenen Waren auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Erleichterungen sieht das Gesetz vor, wenn es sich bei den Letztvertreibern um kleine Unternehmen oder Verkaufsautomaten handelt. Für den örE ergeben sich Verpflichtungen im Bereich der Abfallberatung – hier ist künftig ausdrücklich auf die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten als Alternative zu Einwegkunststoffprodukten hinzuweisen.
Das Gesetz enthält noch keine Regelung zu der Beteiligung der Hersteller an den Kosten des „Littering“, so wie es die EU-Einwegkunststoffrichtlinie erlaubt.
[GGSC] unterstützt öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger umfassend in jeglichen
Fragen des Kreislaufwirtschaftsrechts.