Verpackungsgesetz Verhandlungen 2022
Auf ein Neues! Für eine Reihe von Gebieten stehen neue Verhandlungen zu Abstimmungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022 an.
[GGSC] veranstaltet deshalb ein weiteres Kompaktseminar zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes.
Update Verpackungsgesetz – Verhandlungsstand und Rechtsprechung
Donnerstag, 02.09.2021
10:00 – 12:45 Uhr, Online-Seminar
Programm und Anmeldung finden Sie hier.
Im Folgenden ein Überblick zu den Schwerpunkten der neuen Verhandlungsrunden 2022.
LVP-Sammelsystem
Die Umstellung der Sammelbehältnisse von Sack auf Tonne ist vielerorts ohne Probleme erfolgt. Interessant wäre ein Update, ob und inwieweit die Umstellung bei den Systemen von der Hauptkostenverantwortung auf die Kostenabrechnung nach Mengenanteilen weiterhin eine sogenannte „bestellte“ Rahmenvorgabe erfordert. Hoffentlich sind die Abstimmungen zwischen den Systemen und mit dem Bundeskartellamt nunmehr soweit fortgeschritten, dass diese aufwändige Fleißarbeit unterbleiben kann. Rechtsstreitigkeit gibt es aktuell insbesondere bei Rahmenvorgaben, die die Erhaltung des Full Services zum Gegenstand haben. Es geht in diesen Gebieten darum, für die Bürger:innen den Entsorgungsstandard: Abholung der Restabfallbehältnisse vom Grundstück auch bei der LVP-Sammlung durchzusetzen. Hier besteht teilweise jahrzehntelange Übung, die die Systeme ignorieren wollen und weshalb sie entsprechende Rahmenvorgaben vor Gericht angreifen.
Nicht selten werden wir bei [GGSC] gefragt, wie es mit der Einräumung eines Wahlrechts für Bürger:innen zwischen Sack- und Tonnensammlung aussieht. Es gibt ein solches Wahlrecht in einer Reihe von Gebieten. Diese Praxis ist dort aber schon vor Jahren und nicht nach 2019 eingeführt worden. Da könnten neue Anläufe guttun, weil gerade in den beengten Innenstadtbereichen einerseits große Verschmutzungsprobleme bei Sacksammlungen bestehen, andererseits die generelle Einführung einer Tonnensammlung an den häufig engen Innenstadtverhältnis scheitern muss.
PPK-Mitentsorgung
Wir haben an dieser Stelle im [GGSC]-Abfallnewsletter mehrfach über die basarähnlichen Verhandlungsrunden zu den PPK-Mitentsorgungsentgelten berichtet. Darunter haben wir die Praxis verstanden, dass die örE und die Systeme jeweils unterschiedliche Stellschrauben nutzen, um zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen.
Volumenfaktoren
Zunächst dürfte es weiterhin schwierig werden, die realen Volumenfaktoren 1:1 in den Verhandlungen widergespiegelt zu sehen. Dies ist ein großes Problem, denn das weiterhin gestiegene Volumen der PPK-Verkaufsverpackungen infolge der Corona-Pandemie dürfte sich auch nach deren abklingen und auslaufen nicht signifikant zurückgehen. Das Verkaufsverhalten orientiert sich dauerhaft Richtung Nutzung von Online-Angeboten. Der von [GGSC] abgeleitet und mehrfach begründete Kostenfaktor von 1,75 (67 % Volumen: 33,5 % Masse = 2,0) bleibt ein zurückhaltender Orientierungspunkt bei der Kompromisssuche. Wenn die Forderung nach dem angemessenen Volumenanteil nicht unmittelbar umgesetzt werden kann, bleibt den örE der Weg, die Kosten aufzurunden oder die Erlöse für die Verwertung der PPK-Verkaufsverpackungen nicht vollständig auskehren zu müssen. Schließlich gibt es Beispiele, wo der alten Kompromissempfehlung entsprechend überhaupt keine Erlösbeteiligung oder Herausgabe vorgesehen wurde. In diesen Fällen gibt es teilweise die zusätzliche Praxis, den Masseanteil auf beispielsweise 40 % anzuheben. Die Systeme erhalten in ihren Rechnungen einen geringeren Preis pro Tonne und die örE müssen entsprechend mehr Wiegescheine zum Nachweis der Verwertung übergeben.
Kompromiss-Empfehlung
Apropos Kompromiss der kommunalen Spitzenverbände und der Systeme; die Empfehlung aus dem Oktober 2019 läuft zum 31.12.2021 aus. Dem Vernehmen nach gibt es Gespräche zwischen Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und der Systembetreiber, in denen sich bislang aber keine erfolgreiche Kompromisssuche abzeichnet. Das ist auch nicht einfacher geworden, weil einerseits – wie gezeigt – die Volumenanteile eher steigen. auf der anderen Seite sind aktuell die PPK-Preise so gut, dass die Systeme Begehrlichkeiten haben dürften, die Verwertungserlöse nicht den örE als Ausgleich für einen nicht angesetzten Volumenfaktor zu überlassen, sondern versuchen werden, die aktuell hohen Erlösmöglichkeiten für sich selber zu nutzen. Da empfiehlt sich dann doch wieder ein Blick ins Gesetz, das in § 22 Abs. 4 vorsieht, dass die örE den realen Volumenfaktor vorgeben können, die Multiplikation von Volumenanteil und Kosten das Entsorgungsentgelt ergibt und den Systemen sodann das gesetzlich vorgesehene Wahlrecht zwischen Erlösbeteiligung oder Herausgabe zusteht.
Glas und Nebenentgelte
Bei der Abstimmung zu der Glasentsorgung stehen wiederholt die Frage Nutzung von Unterflurbehältern und die Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes im Vordergrund. Bei den Nebenentgelten haben sich nur wenige gegen die Pauschalierung entschieden; der Abfallwirtschaftsbetrieb Münster klagt aus § 22 Abs. 8 VerpackG auf Erstattung der tatsächlichen Kosten, weil die Nebenentgeltpauschale diese nicht abdeckt.
Verweigerung von Reclay
Zu Klagen dürfte es auch in den Fällen kommen, in denen insbesondere Reclay sich der rückwirkenden Regelung der Mitentsorgungsentgelte ab dem 01.01.2019 mit der Behauptung verweigert, die für diese Zeit vorhandenen Entsorgungsnachweise seien nicht mehr verwendbar. Das ist aus Sicht der betroffenen örE nicht vertragskonform. Hier gibt es zudem anderslautende Äußerungen von der Zentralen Stelle, denen wir bei Gelegenheit weiter nachgehen werden.
[GGSC]-Expert:innenteam
Es steht Ihnen bei [GGSC] ein größeres Team von Expert:innen zur Verfügung, das Sie gerne jederzeit in allen Fragen rund um die Umsetzung des Verpackungsgesetzes berät. Gerne stehen wir bereit, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch in den anstehenden Verhandlungsrunden wieder zuverlässig und kompetent zu unterstützen.