Newsletter Abfall Juli 2021

Mantelverordnung verabschiedet!

Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat der Mantelverordnung in der zuvor von Bundesregierung und Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit ist die Mantelverordnung – d.h.: die neue Ersatzbaustoffverordnung, die komplett novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) und kleinere Änderungen der Deponieverordnung (DepV) sowie der Gewerbeabfallverordnung - nun verabschiedet. Die neuen Regelwerke treten nun in 2 Jahren in Kraft.

Mit der Zustimmung des Bundesrats konnte das seit 2007 laufende Rechtssetzungsverfahren für die Mantelverordnung endlich abgeschlossen werden. Die seit vielen Jahren rechtlich und fachlich überholten Standards werden deshalb in 2 Jahren Geschichte sein: Die Ersatzbaustoffverordnung löst für die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken die LAGA M 20 sowie Vollzugsregeln der Länder ab. Im Bereich des Landschaftsbaus und des Bodenschutzes insgesamt bringt die neue BBodSchV zahlreiche Änderungen von Verfahren und Standards.

Länderöffnungsklausel gebilligt

Der Bundesrat hat damit auch die zuletzt von der Bundesregierung aufgenommene „Länderöffnungsklausel“ (§ 8 Abs. 8 BBodSchV) widerstrebend gebilligt. Danach können die Bundesländer abweichende Regeln für die Verwertung von Abfällen im Landschaftsbau (unterhalb oder außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht). Dies betrifft insbesondere die Verfüllung von Tagebauen; so soll die Praxis in Bayern fortgeführt werden können, Bauschutt statt Boden- und Baggergut für die Verfüllung einzusetzen.

Das Plenum des Bundesrates setzte sich damit über das Votum diverser Ausschüsse hinweg, die einerseits die Länderöffnungsklausel ablehnten und andererseits zusätzliche Ausnahmen von der Ersatzbaustoffverordnung im Bereich des Straßenbaus vorschlugen.

Weitreichende Änderungen der bisherigen Praxis

[GGSC] wird das Regelwerk und seine Auswirkungen insbesondere auf die Aufgabenerfüllung der Kommunen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswerten. Auswirkungen und erhebliche Änderungen sind zu erwarten:

  • Flächenrecycling und kommunale Bauvorhaben (Verwertung mineralischer Abfälle in technischen Bauwerken),
  • Landschaftsbau (Geländegestaltung, Parkanlagen etc.),
  • Behandlung und Deponierung mineralischer Abfälle, z. B. Stoffstromverschiebungen
  • Abfalluntersuchung, -analytik und Deklaration,
  • behördliche Überwachung bzgl. Verwertung mineralischer Abfälle.

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